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31.08.1992

Lohnsteuer: Rabattvorteile aufgrund eines Großkunden- Rahmenabkommens als Arbeitslohn.

Lohnsteuer: Rabattvorteile aufgrund eines Großkunden- Rahmenabkommens als Arbeitslohn. -- Die Zurechnung eines Rabattvorteils zum Arbeitslohn setzt voraus, daß dieser Vorteil als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit angesehen werden kann, sich also im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn jemand den Vorteil nur deshalb erlangt, weil er Arbeitnehmer in einem bestimmten Unternehmen ist. Die Annahme von Arbeitslohn erfordert nicht, daß der Arbeitgeber die Leistungen unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt. Auch Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, gehören zum Arbeitslohn.B. 4. 1991, BBK 1991, Fach 1, S. 2939)..

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