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28.08.1992

Tarifliche Schichtzulage

Tarifliche Schichtzulage -- Weil Schichtarbeit mit spürbaren Mehrbelastungen der davon betroffenen Arbeitnehmer einhergeht, ist es üblich, in Tarifverträgen Schichtzulagen zu vereinbaren. In einem Streitfall lehnte ein Arbeitgeber den Anspruch auf Zulagen ab mit der Begründung, bei einer zeitlichen Versetzung der Schichtbeginne um bloß zwei Stunden könne keine echte Schichtarbeit vorliegen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. 7. 1990 (4 AZR 295/89) ist Schichtarbeit gegeben, we n eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer zeitlichen Reihenfolge erbracht wird..

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