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Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) , Godesberger Allee 157, 5300 Bonn 2, veröffentlichte im Jahre 1987 die Richtlinie für Erfrischungsgetränke (Fruchtsaftgetränke, Limonaden und Brausen), die der Entwicklung von Rechtsetzung, Rechtsprechung, Verbrauchererwartung und der fortgeschrittenen Technik Rechnung trug. Da im Jahre 1990 die Regelungen über die Verwendung von Süßstoffen liberalisiert wurden, mußten einige Abschnitte der Richtlinie den neuen Bedingungen angepaßt werden. Der BLL hat unter Beteiligung aller interessierten und betroffenen Kreise der Lebensmittelwirtschaft in seinen Gremien die überarbeitete Richtlinie geprüft und sie als Verkehrsanschauung der Lebensmittelwirtschaft gutgeheißen..

Änderung bei der Arbeitnehmerhaftung -- Der Arbeitnehmer haftet generell für jeden Schaden, den er dem Arbeitgeber durch schuldhafte Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zufügt. Bei gefahrgeneigter Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer nach bisheriger Rechtsprechung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den vollen Schaden, bei leichter Fahrlässigkeit nicht, und bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts stimmt dem Achten Senat in der Auffassung zu, daß an der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Voraussetzung einer beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht festgehalten werden sollte. 6. 1992 - GS 1/89)..

Zum 1. 1. 1993 soll die Pflicht zur Angabe des Herstellers auf dem Etikett entfallen. -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes soll es genügen, entsprechend _ 3 LMKV den Hersteller, den Abfüller oder den Verkäufer als Verantwortlichen auf dem Etikett anzugeben. Aus steuerlichen Gründen wird es für viele mittelständische Brauereien (bis zu 200 000 hl Jahresausstoß) ratsam sein, von Lohnbrau-Bier auf Kauf-Bier umzustellen, wobei sich an der Etikettierung nichts ändert.

Das neue Biersteuergesetz dürfte am 28. 9. 1992 vom EG- Ministerrat verabschiedet werden und zum 1. 1. 1993 in Kraft treten. -- Wie der Bayerische Brauerbund mitteilte, bleiben in Deutschland die relevanten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des derzeitigen Biersteuergesetzes, wie z.B. das Reinheitsgebot, so lange in Kraft, bis die Bundesregierung das neue Biergesetz/Bierverordnung verabschiedet und in Kraft gesetzt hat. Zum 1. 1. 1993 ändert sich also an den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zur Herstellung und zum Verkehr von Bier in Deutschland praktisch nichts, mit Ausnahme des Wegfalls der Herstellerangabe auf dem Etikett.

Gesetzliche Verankerung des Reinheitsgebotes -- Die Arbeiten des Deutschen Brauer-Bundes an einem neuen Bierrecht sind weit fortgeschritten. Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Brauer-Bundes werden die lebensmittelrechtlichen Teile des Biersteuergesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen im Zuge der Umsetzung der EG-Biersteuerharmonisierung in deutsches Recht in einem neuen Gesetzeswerk kodifiziert. Der Deutsche Brauer-Bund sieht es als eine seiner Hauptaufgaben an, der Bundesregierung so schnell wie möglich eingehende Vorschläge für die Gestaltung des neuen Bierrechts zu machen. Ein aus Experten der Arbeitsausschüsse gebildeter Arbeitskreis hat bereits einen Entwurf erarbeitet..

Gewerbesteuer: Kundenguthabenkonto als Dauerschuld des Lieferanten. -- Zahlt ein Kunde dem Lieferanten vereinbarungsgemäß Überpreise, die der Lieferant dem Kunden auf einem besonderen Konto gutschreibt und banküblich verzinst, so kann dies beim Lieferanten zu einer Dauerschuld führen (BFH-Urteil vom 21. 2. 1991, IV R 86/89, BB 1991, S. 968).

Selbstbeurlaubung -- Ein als Schlosser beschäftigter Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis am 16. Mai zum 31. Mai 1990 fristgerecht gekündigt und zugleich um Urlaubserteilung in der Kündigungsfrist gebeten. Der Urlaub wurde ihm verweigert. Dennoch blieb der Arbeitnehmer der Arbeit fern. Seine Klage auf Zahlung der Urlaubsvergütung hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 25. 1. 1991 (6 Sa 829/90): Grundsätzlich bestimmt zwar der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt, dabei hat er jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen ( 7 Bundesurlaubsgesetz)..

Regionale Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes auf Biersteuerbelastung und Biesteueraufkommen -- Aufgrund der Neuregelungen bei der Biersteuerbelastung durch die EG sind Aufkommensänderungen in allen Bundesländern zu erwarten, denn sie haben die Ertragshoheit der Biersteuer inne. In dem Ausmaß, wie sich unterschiedliche Betriebsgrößen oder die Produktionsstruktur nach Biergattungen (oder beides) regional unterschiedlich verteilen, sind regional unterschiedliche Aufkommensänderungen zu erwarten. Sie werden weiter unten abgeschätzt und dann aus volkswirtschaftlicher Sicht beurteilt. Mit Blick auf den Steuergegenstand der Biersteuer ergeben sich Belastungsänderungen, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht bewertet werden können.

Den Schutz des Reinheitsgebotes für Bier will Bundeskanzler Helmut Kohl, falls erforderlich, zur Chefsache erklären. -- Dies geht aus einem Antwortschreiben des Bundeskanzlers an Herbert Falkenhauser, MdB und Präsident des Instituts für Reines Bier, hervor. Dieser hatte Kohl darauf hingewiesen, daß es nach der von der EG-Kommission neu aufgelegten Süßstoffrichtlinie der Bundesrepublik verwehrt werden soll, das Reinheitsgebot auch für im Inland gebraute Biere aufrecht zu erhalten. Nach der Richtlinie dürften die deutschen Brauer bei alkoholarmen und alkoholfreien Bieren ab dem 1. 1. 1993 Süßstoffe zusetzen.

Lohnsteuer: Rabattvorteile aufgrund eines Großkunden- Rahmenabkommens als Arbeitslohn. -- Die Zurechnung eines Rabattvorteils zum Arbeitslohn setzt voraus, daß dieser Vorteil als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit angesehen werden kann, sich also im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn jemand den Vorteil nur deshalb erlangt, weil er Arbeitnehmer in einem bestimmten Unternehmen ist. Die Annahme von Arbeitslohn erfordert nicht, daß der Arbeitgeber die Leistungen unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt. Auch Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, gehören zum Arbeitslohn.B. 4. 1991, BBK 1991, Fach 1, S. 2939)..

Körperschaftssteuer: Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen. -- 1. Unter dem Einkommen i.S. des 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1984 kann nur entweder das Einkommen i.S. des 8 Abs. 1 KStG 1984 oder das zu versteuernde Einkommen i.S. des 23 Abs. 1 KStG verstanden werden. 2. Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in der Handelsbilanz grundsätzlich als Fremdkapital zu passivieren. Sie sind geeignet, eine Zinsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter entstehen zu lassen, die ebenfalls in der Handelsbilanz zu Lasten des Gewinns zu passivieren ist. 3. Für den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen und der dadurch ausgelösten Zinsverbindlichkeit in der Steuerbilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz. 4. Soweit das BMF-Schreiben 16. 3. 1987 BStBl 1987 I S. 2. 1992 I R 127/90, StEd 1992 S. 203)..

Teureres Bier durch EG-Steuerbeschlüsse -- Wie bereits kurz berichtet (Brauwelt Nr. 32, 1992, S. 1471), wird zum 1. 1. 1993 nicht nur die Mehrwertsteuer von 14% auf 15% ansteigen, sondern sich auch die Biersteuer zum Teil drastisch erhöhen, während es beim Wein auch künftig in Deutschland beim Nulltarif bleiben wird. Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Brauerbundes, München, steigt ab 1. 1. 1993 die Biersteuer für eine Brauerei mit einem Jahresausstoß von 200 000 hl für Biere mit einem Stammwürzegehalt von 11% um 2,84 DM auf 16,94 DM/hl, für Biere mit einem Stammwürzegehalt von 12% um 4,28 DM auf 18,48 DM/hl und für Bier mit einem Stammwürzegehalt von 13% um 5,92 DM auf 20,02 DM/hl. Daraus wird deutlich, daß gerade für Bayern typische Bierspezialitäten, wie z.B. 1. 1.B. die per 1..

Zur Optimierung des Verbraucherschutzes im Lebensmittelverkehr -- Der künftige Binnenmarkt fordert mehr denn je eine leistungsfähige Lebensmittelüberwachung. Durch das mit diesem Markt verbundene erweiterte Spektrum des Lebensmittelangebots darf der Verbraucherschutz auf keinen Fall eine Schwächung erfahren; vielmehr ist der präventive Charakter dieses Schutzes zu stärken, was durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen amtlichen und privaten Sachverständigen erzielt werden kann. Am Beispiel der Kooperation zwischen den Sachverständigen in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und den Sachverständigen des Braugewerbes auf dem Gebiet der Bierkontrolle in Hessen in den letzten 20 Jahren werden die Notwendigkeit und zugleich der Erfolg einer solchen Zusammenarbeit demonstriert.

Tarifliche Schichtzulage -- Weil Schichtarbeit mit spürbaren Mehrbelastungen der davon betroffenen Arbeitnehmer einhergeht, ist es üblich, in Tarifverträgen Schichtzulagen zu vereinbaren. In einem Streitfall lehnte ein Arbeitgeber den Anspruch auf Zulagen ab mit der Begründung, bei einer zeitlichen Versetzung der Schichtbeginne um bloß zwei Stunden könne keine echte Schichtarbeit vorliegen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. 7. 1990 (4 AZR 295/89) ist Schichtarbeit gegeben, we n eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer zeitlichen Reihenfolge erbracht wird..

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