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10.09.1992

Änderung bei der Arbeitnehmerhaftung

Änderung bei der Arbeitnehmerhaftung -- Der Arbeitnehmer haftet generell für jeden Schaden, den er dem Arbeitgeber durch schuldhafte Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zufügt. Bei gefahrgeneigter Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer nach bisheriger Rechtsprechung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den vollen Schaden, bei leichter Fahrlässigkeit nicht, und bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts stimmt dem Achten Senat in der Auffassung zu, daß an der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Voraussetzung einer beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht festgehalten werden sollte. 6. 1992 - GS 1/89)..

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