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Biersteuerstatistik 1993 -- Das Biersteuergesetz 1993 führt ab 1. 1. 1993 zu Änderungen in der Biersteuerstatistik. Wie der Deutsche Brauer-Bund, Bonn, dazu mitteilte, ergibt sich die wichtigste Änderung dadurch, daß ab 1. 1. 1993 nicht mehr der Bierausstoß einer Braustätte, sondern der Bierabsatz eines Steuerlagers versteuert wird. Dieser steuerpflichtige Bierabsatz setzt sich wie folgt zusammen: - Selbst hergestelltes Bier (nur bei einem Herstellungsbetrieb); - von einem anderem Steuerlager (Herstellungsbetrieb oder Bierlager) im Steuergebiet steuerfrei aufgenommenes Bier; - von einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates aufgenommenes Bier; - aus Drittländern importiertes Bier. Die neuen Bierabsatzzahlen unterscheiden sich also wesentlich von den bisherigen Bierausstoßzahlen. 1..

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Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen -- müssen ab 1. 1. 1993 während des Betriebes durch Blinkleuchten für gelbes Licht und rot/weiß-reflektierende Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Diese Vorschrift gilt für Neufahrzeuge und für bereits im Verkehr befindliche LKW.

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Im Reiseverkehr zwischen den Ländern der EG gibt es ab 1. 1. 1993 keine mengen- und wertmäßigen Beschränkungen mehr für Waren, -- die zum privaten Gebrauch eingekauft werden. Privater Verbrauch wird bei Bier bis zu einer Menge von 110 l, bei Wein bis zu 90 l und bei Spirituosen bis zu 10 l angenommen. Für Dänemark gelten Ausnahmeregelungen bis Ende 1996.

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Erwerb einer mit einem Grundstück verbundenen Kommanditbeteiligung -- Unter Heranziehung des _ 42 AO hielt der BFH den Erwerb von Kommanditbeteiligungen in folgendem Sonderfall mit Urteil vom 25. 3. 1992 II R 46/89 für grunderwerbsteuerbar und grunderwerb-steuerpflichtig: Die Anleger traten als Kommanditisten einer KG bei, die 164 Einfamilienhäuser errichtete. Der jeweilige Kommanditanteil war mit einem bestimmten bebauten Grundstück verbunden, welches der Gesellschafter im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft als Abfindung erhielt. Hierin sah der BFH den Erwerb des betreffenden Grundstücks durch den jeweiligen beitretenden Kommanditisten. Die Steuerbefreiungen nach __ 6, 7 GrEStG 1983 sind in einem solchen Fall nicht anwendbar (KÖSDI 8/1992 S. 9032).

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Emissionserklärungsverordnung -- In der Brauwelt Nr. 49, 1992, S. 2536, erschien der Beitrag über Die novellierte Emissionserklärungsverordnung und ihre Anwendung auf Brauereien und Mälzereien. Dabei wurde u.a. festgestellt, daß die zuständige Behörde für Bayern, das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU), Rosenkavalierplatz 3, 8000 München 81, ist. Alle Emissionserklärungen für das Jahr 1992 sind bis 30. April 1993 entweder an diese Adresse oder an die zuständige Genehmigungsbehörde, in der Regel das Landratsamt, zu senden. Der Bayerische Brauerbund und der Verband mittelständischer Privatbrauereien in Bayern wollen ihren Mitgliedern rechtzeitig die auszufüllenden Formulare mit einer Anleitung zuschicken..

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Abgabenordnung: Änderungssperre für Steuer- und Haftungsbescheide nach Lohnsteuer-Außenprüfung. -- Führt eine Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so hebt das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen auf. Dies führt nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. 5. 25 vom 28. 9. 1992)..

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Lohnsteuer: Anwendung des Kilometer-Pauschbetrages und offensichtlich unzutreffende Besteuerung. -- 1. Beträgt die Jahresfahrleistung mindestens 40 000 km, so besteht Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Ansatz des Pauschbetrages von 0,42 DM je Kilometer laut Abschnitt 25 Abs. 8 Lohnsteuerrichtlinien 1984 für auf Dienstreisen entstandene Kfz-Kosten von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen so wesentlich abweicht, daß die Anwendung des Pauschbetrages zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. 2. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem bereits abgeschriebenen Kfz die Kosten nur rund 0,216 DM je gefahrenen Kilometer betragen (BFH-Urteil vom 26. 7. 1991 VI R 114/88, StEd 1991, S. 424, Ergänzung zum BFH-Urteil vom 25. 10. 1985 VI R 15/81, BStBl 1986 II, S. 200).

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Flaschenpfand ist zahlenmäßig anzugeben -- Ein Getränkehändler hatte auf einem an den Flaschenkästen angeklebten Zettel den Verkaufspreis mit dem Hinweis angezeigt, diesem sei noch das Pfand hinzuzurechnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf belehrte den Händler, der Konsument solle exakt wissen, zu welchem Preis die angebotene Ware verkauft wird. Deshalb zwinge der Grundsatz der Preisklarheit, die tatsächlich vom Händler geforderten Beträge genau (und vollständig) anzugeben. Nach der Preisangabenverordnung muß überdies bei Pfandkästen der Pfandbetrag seiner Höhe nach angegeben werden. In seinem Urteil verbot das Gericht (OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 2 U 77/91) dem Geschäftsmann, mit einem Preis zuzüglich Pfandkosten zu werben.

Recht

Der besondere Rat: Identifikationsnummern für die Umsatzsteuer. -- Ab 1993 benötigen alle deutschen Unternehmen mit Handelsbeziehungen zu anderen EG-Staaten eine sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, erteilt das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis die Nummern vom September dieses Jahres an. Grundsätzlich sei dafür ein schriftlicher Antrag mit Namen und Anschrift, Steuer-Nr. und Finanzamt des Umsatzsteuerpflichtigen notwendig. Unternehmen, die bereits 1992 Waren in andere Mitgliedstaaten liefern oder von dort beziehen, müssen nach Darstellung des Ministeriums in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung 1992 einen besonderen Merker eintragen (Zeile 18 - Kennzahl 60 = 1). August 1992 beim Finanzamt vorgelegen hat..

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