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08.12.1992

Wiedereingliederung Arbeitsunfähiger

Wiedereingliederung Arbeitsunfähiger -- Für arbeitsunfähige Versicherte regelt Paragraph 74 Sozialgesetzbuch V eine stufenweise Wiedereingliederung. Sie müssen nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können. Der Arzt soll auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Zur Wiedereingliederung bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei sind beide Seiten darin frei, ob sie eine solche Vereinbarung abschließen wollen oder nicht. Das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis eigener Art (_ 305 BGB). Im Vordergrund der Beschäftigung stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. 1. 1992 - 5 AZR 37/91) ..

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