Recht
Haftung des Schwarzarbeiters -- Der Bundesgerichtshof hatte vor Monaten entschieden, ein Schwarzarbeiter könne von seinem Auftraggeber nicht die übliche oder vereinbarte Vergütung verlangen. Jetzt mußte er die Folgen einer mißlungenen Schwarzarbeit unter anderem Aspekt prüfen: Ein Gastwirt hatte einen Maurer darum ersucht, auf dem Flachdach des Anbaus der Gaststätte Dachpappe in unmittelbarer Nähe des angrenzenden Reetdaches zu verlegen. Dies erforderte den Einsatz eines Bunsenbrenners. Der Maurer setzte das Reetdach in Brand. Der Schaden belief sich auf 160 000 DM. In Ausnahmefällen kann aber der Auftraggeber in einen Selbstwiderspruch geraten, wenn er von dem Beauftragten den vollen Ersatz des Schadens verlangt, den dieser bei der Arbeit verursacht hat. Oktober 1990 - VI ZR 14/90)..
Recht
Nachwirkung eines Tarifvertrags -- In einem Rechtsstreit war zu klären, ob die Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers, die tarifvertraglich vereinbart waren, unverändert bestehen bleiben, wenn der Arbeitgeber durch Austritt aus seinem Arbeitgeberverband seine Tarifbindung beendet. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht: Die Wirkungen eines Tarifvertrags bleiben auch dann erhalten, wenn der Arbeitgeber aus der Tarifvertragspartei ausscheidet und erst danach der Tarifvertrag beendet wird (_ 3 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz). Demnach hat der Verbandsaustritt des beklagten Arbeitgebers für die ihm erwachsenen Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag keine Bedeutung. Zwischen den Parteien ist eine andere Abmachung für den Urlaubsanspruch des Klägers nicht zustande gekommen. 2. 1991 - 8 AZR 166/90)..
Recht
Lohnsteuer: Übernahme der Mitgliedsbeiträge für Arbeitnehmer in privaten Vereinen durch Arbeitgeber gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. -- Die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in privaten Vereinen wie Rotary-Club oder Tennis-Club ist Teil der privaten Lebensführung, auch wenn sich hierdurch Kontakte ergeben können, die für den beruflichen Bereich nützlich sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Bediensteten veranlaßt, zur Knüpfung oder Intensivierung geschäftlicher Beziehungen in Vereine der genannten Art einzutreten. Ersetzt z.B. eine Sparkasse ihren Vorstandsmitgliedern und anderen herausgehobenen Bediensteten die Beiträge für die Mitgliedschaft in solchen privaten Vereinen, so handelt es sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. 5. 24 vom 28. 9..
Recht
Umsatzsteuer: Erstattung schwedischer Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmer. -- Seit 1. 4. 1991 ist in Schweden ein Gesetz über die Erstattung schwedischer Mehrwertsteuer an ausländische Unternehmer in Kraft getreten. Es gilt rückwirkend zum 1. 1. 1991. Der Steuersatz beträgt z. Zt. 25 v. H. Das Erstattungsverfahren lehnt sich sehr eng an die Regelungen in der 8. EG- Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 6. 12. 1979 an, denen auch das deutsche Vorsteuer- Vergütungsverfahren (__ 59 bis 61 UStDV) entspricht. Die Erstattungsanträge müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden. Der Mindesterstattungsbetrag beläuft sich auf 200 SKR für einen einjährigen Erstattungszeitraum. (UR 8/1991, S. 222)..
Recht
Entscheidung der EG-Kommission über Investitionszulage für West-Berlin -- Die im Investitionszulagengesetz bis 30. 6. 1992 vorgesehene Investitionszulage von 12 v. H. wird nach einer Entscheidung der EG-Kommission nur in Höhe von 8 v.H. für West-Berlin gewährt. Außerdem können Unternehmen in West-Berlin steuerfreie Investitionszulagen letztmalig für Investitionen in Anspruch nehmen, die bis spätestens 31. 12. 1992 abgeschlossen werden. Für Investitionsvorhaben, die im Jahre 1993 und später abgeschlossen werden, kommen danach Investitionszulagen nur noch dann in Betracht, wenn mit ihnen vor dem 1. 7. 1991 begonnen wurde. Anspruchsgrundlage ist dann das Berlin-Förderungsgeset tz. Nach dem Investitionszulagengesetz 1991 bestehen für solche Vorhaben keine Zulagenansprüche mehr..
Recht
Eigenkündigung einer Schwangeren -- Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht. Während der Kündigungsfrist erklärte sie, die Kündigung beruhe auf einem Irrtum, weil sie nicht gewußt habe, daß sie schwanger sei. Wäre ihr dies bekannt gewesen, hätte sie keinesfalls gekündigt. Sie gehe daher davon aus, daß das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe. Der Arbeitgeber bestand auf der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kündigt eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis in Unkenntnis einer Schwangerschaft, so ist diese Kündigung weder nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes unwirksam noch wegen eines Irrtums anfechtbar. 2. 1992 - 2 AZR 408/91).
Recht
In der Bundesrepublik Deutschland ohne Zusatzstoffe hergestelltes Bier soll vom Schutzbereich des EG- Zusatzstoff-Richtlinienvorschlages umfaßt werden. -- Es muß durch eine Verdeutlichung des Begriffes traditionelle Erzeugnisse sichergestellt werden, daß für alle in Deutschland hergestellten Biere das Reinheitsgebot beibehalten werden kann. Dieser Empfehlung des Bundesratausschusses für Fragen der EG an die Bundesregierung hat der Bundesrat nach einer Meldung des Deutschen Brauer-Bundes zugestimmt.
Recht
Aus Gesetzgebung und Verwaltung -- Durch gemeinsamen Ländererlaß vom 31. 3. 1992, BStBl I S. 342, sind neue Richtlinien für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen bekanntgegeben worden. Diese Richtlinien, die auch für das Ertragsteuerrecht gelten, treten an die Stelle der Abgrenzungsrichtlinien im BStBl 1967 II S. 127. Sie gelten für Grundstücke und Betriebsgrundstücke in den neuen Bundesländern ab 1. 1. 1991. Für die Steuern vom Einkommen und Ertrag, für die Umsatzsteuer sowie für die Investitionszulage gilt der Erlaß im Beitrittsgebiet ab 1. 7. 1990. Im übrigen Bundesgebiet ist der Erlaß in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Recht
Einkommensteuer: Behandlung von Vorkosten im Rahmen des _ 10 e Abs. 6 EStG -- Der Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann Aufwendungen, die vor dem Einzug in die Wohnung entstehen und mit der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung zusammenhängen, unter bestimmten, in _ 10 e Abs. 6 EStG geregelten Voraussetzung steuerlich geltend machen (wie Sonderausgaben abziehen). Zu den abziehbaren Kosten gehören insbesondere Finanzierungskosten. Umstritten war bisher, ob Kosten für die Renovierung der Wohnung abgezogen werden dürfen und ob der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Wohnung selbst hergestellt oder entgeltlich erworben hat. Durch Urteil vom 11. 3. 1992 X R 113/89, BFH-Pressemitteilung Nr. 18 vom 19. 6. 6 EStG begünstigt sind..