Getränkevertriebsverbot im Grundbuch
Getränkevertriebsverbot im Grundbuch -- Für ein Grundstück kann im Grundbuch eine Dienstbarkeit eingetragen sein, die einen Dritten, beispielsweise eine Brauerei, berechtigt, den Vertrieb von Getränken auf dem Grundstück zu untersagen. Dabei handelt es sich um ein unbefristetes dingliches Recht. Es ist inhaltlich selbst dann zulässig, wenn es ursprünglich dem Zweck dienen sollte, damit eine Getränkebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern. Bei dieser Ausgangslage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.1.1992 - VIII ZR 374/89 - mit der Frage befaßt, ob die Löschung einer im Jahre 1980 eingetragenen Dienstbarkeit verlangt werden kann. Der Grundstückseigentümer hatte auch keinen vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit..