Wettbewerbsverbot der GmbH-Gesellschafter
Wettbewerbsverbot der GmbH-Gesellschafter -- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft ein Wettbewerbsverbot nur den geschäftsführenden Gesellschafter, den Mehrheitsgesellschafter sowie denjenigen Gesellschafter, der aufgrund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. In einem Rechtsstreit ging es um das Wettbewerbsverbot eines Minderheitsgesellschafters, der zugleich Arbeitnehmer der GmbH war. Der Gesellschafter war mit 20 Prozent am Stammkapital beteiligt. Er war weder Geschäftsführer, noch standen ihm Sonderrechte zu, nach denen er Einfluß auf die Geschäftsführung hätte nehmen können. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 22. 1..