Agrarpreisbeschlüsse 1993/94 -- Der Ministerrat der EG hat am 27. Mai 1993 die Agrarpreise und das preisliche Umfeld für 1993/94 beschlossen und dabei nicht dem Wunsch der Bundesregierung entsprochen, die sich aus dem Switch-over- System ergebende Preissenkung zu vermeiden. Der Rat hatte im Dezember 1992 beschlossen, das Switch-over-System für zwei Jahre zu verlängern. Daraus ergab sich eine Senkung der Agrarpreise um 25% des Aufwertungseffektes von 5,3%. Konkret heißt das für das Wirtschaftsjahr 1993/94: Die vom Rat im Mai 1992 festgelegten ECU-Preise für Getreide werden durch 1,013088 dividiert. Alle Angaben für die folgenden Preise beziehen sich auf eine Tonne: - Richtpreis: 128,32 ECU = 302,09 DM; - Schwellenpreis: 172,74 ECU = 406,66 DM; - Interventionspreis: 115,49 ECU = 271,88 DM..
Die wichtigsten Emissionen der Brauerei. Ein Überblick -- Brauereien mit einem jährlichen Bierausstoß von mehr als 5000 hl sind nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Es gilt daher das Bundesimmissionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung vom 10. Dezember 1990 mit den Bundesimmissionsschutzverordnungen (z.Z. 1. - 21. BImSchV), die TA Luft (1. BImSchVwV) in der Fassung vom 27. Februar 1986, die TA Lärm in der Fassung vom 26. Juli 1968 und andere begleitende Vorschriften.
Naturtrüb bei Hefeweizen -- Auf Anfrage teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Verband mittelständischer Privatbrauereien in Bayern e.V. zur Verwendung des Wortes naturtrüb im Zusammenhang mit trüben Hefeweizenbieren unter anderem mit, daß die Bezeichnung naturtrüb dann irreführend ist, wenn trübe Hefeweizenbiere zunächst, wie in der Praxis manchmal üblich, klar filtriert werden und dann nachträglich vor oder bei der Abfüllung (untergärige) Hefe zudosiert wird. Ein maßgeblicher Teil der Verbraucherschaft würde nämlich unterstellen, daß ein Filtervorgang bei derartigen Bieren gerade nicht stattgefunden hat.
Arbeitskampfrecht - kurz gefaßt -- Die aktuelle tarifliche Entwicklung, insbesondere in der Metallindustrie, wirft die Frage nach der Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen auf. Da sich der Bundesgesetzgeber nicht zu einer gesetzlichen Regelung hat entschließen können, mußte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung als Ersatzgesetzgeber die Grundsätze für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen entwickeln. Danach ist ein Arbeitskampf nur dann rechtmäßig, wenn er kein besonderes gesetzliches Kampfverbot verletzt, die tariflichen Grenzen einhält und die allgemeinen Grundsätze der Kampfparität und Verhältnismäßigkeit beachtet. - Wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. Art. 33 Abs. 5 GG). 2 Satz 1 BetrVG). __ 103 Abs. 2, 104 BetrVG). 9 Abs.B..
Bierlieferungsverträge -- Ein Gastwirt war vertraglich wirksam und ausschließlich an eine Brauerei gebunden, lehnte aber alle weiteren Lieferungen ab und bezog Bier und alkoholfreie Getränke von einem Wettbewerber. Die Brauerei verlangte daraufhin Schadenersatz vom vertragsbrüchigen Gastwirt und klagte auf Unterlassung vom Mitbewerber. Der Mitbewerber wandte ein, von einer vertraglichen Bindung mit Ausschließlichkeitscharakter nichts gewußt zu haben. Das Oberlandesgericht München hielt das Verhalten des Mitbewerbers für wettbewerbswidrig im Sinne von _ 1 UWG und verpflichtete ihn zur Unterlassung. Als erfahrener Kaufmann und Braumeister, der seit Jahren im Wettbewerb stehe und die Marktverhältnisse genau kenne, verstoße er durch die vertragswidrige Belieferung des Wirtes gegen _ 1 UWG. 7.
Mehr statt weniger Bürokratie -- Mehr statt weniger Bürokratie im noch jungen EG-Binnenmarkt beklagte Dr. Georg Schneider, Präsident des Bayerischen Brauerbundes, bei der Eröffnung der 38. Brauwirtschaftlichen Tagung, die vom 26. bis zum 28. April in Weihenstephan stattfand. Produkte wie Bier, auf die Verbrauchssteuern erhoben werden, seien durch das Festhalten am Bestimmungsprinzip doppelt betroffen. Hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes sei es heute einfacher, Bier in einen anderen Erdteil zu exportieren als in ein EG-Land. Der Mittelstand, so Dr. Schneider, wurde wieder einmal enttäuscht. Anstatt eines einheitlichen Biersteuersatzes wurde nur ein Mindeststeuersatz (1,54 DM/hl/ Grad Plato) festgeschrieben; Großbritannien habe seinen Satz zum 1. 4. Fritz-Ludwig Schmucker hervor..
Lohnsteuer: Steuerliche Behandlung des Arbeitgeberersatzes der Anschaffungskosten einer Bahncard -- Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt im Erlaß vom 19. 1. 1993, StEd 1993 S. 82 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitgeberersatzes der Anschaffungskosten einer Bahncard wie folgt Stellung: Ersetzt der Arbeitgeber Arbeitnehmern mit umfangreicher Reisetätigkeit die Kosten der Bahncard, um auf diese Weise die erstattungspflichtigen Fahrtkosten für Dienstreisen zu mindern, so ist diese Ersatzleistung nach _ 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei..
Haftung des Arbeitgebers für Arbeitnehmeregentum -- Es kommt immer wieder vor, daß das Eigentum des Arbeitnehmers, das er mit zum Arbeitsplatz gebracht hat, dort verloren geht oder beschädigt wird. Automatisch taucht dann die Frage auf, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dafür verantwortlich gemacht werden kann. Leider fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Insbesondere kann ein Schadensersatzanspruch weder unmittelbar noch mittelbar aus _ 618 BGB hergeleitet werden, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzgestaltung beinhaltet. Auch gibt es gewöhnlich keine kollektiv- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen. Anspruchsgrundlage kann dann nur die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit _ 34 Abs. Zu letzteren gehören z.B. 12.
EG - Aromen-Liste geplant -- Die EG-Kommission arbeitet seit geraumer Zeit an einer EG-Verordnung für Aromastoffe. Ziel dieser Verordnung ist es, den Einsatz von Aromen einzuschränken. In einer Positivliste sollen alle erlaubten Aromen mit der Konsequenz zusammengefaßt werden, daß künftig nur die in dieser Liste aufgeführten Aromastoffe zur Verwendung in Lebensmitteln gestattet werden. In einer weiteren Liste sollen Lebensmittel aufgeführt weden, denen überhaupt keine Aromen zugesetzt werden dürfen. Gedacht ist hier an die sogenannten Grundnahrungsmittel. Die deutsche Lebensmittelwirtschaft und die deutsche Bundesregierung stehen dem Gesamtvorhaben skeptisch gegenüber. In einer Mitteilung an die EG-Kommission vom 28.h..
EG-Verordnungen über ökologischen Landbau -- Nunmehr endgültig zum 1. Januar 1993 sind die kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für pflanzliche Agrarerzeugnisse und Produkte, die im wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen. Sofern in der Etikettierung oder Werbung dieser Produkte durch Bezeichnungen wie ökologisch, biologisch, öko, bio usw. der Eindruck erweckt wird, das Erzeugnis stamme aus ökologischem Landbau, müssen ab sofort die in der Bio- Verordnung hierfür genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anforderungen sind durch nationale Kontrollstellen zu überprüfen..
Der besondere Rat: Steuererklärungsfristen für 1992 -- 1. 2 AO bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben. 2. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1992/93 folgt. 3. Aufgrund des _ 19 Abs. 4 VStG und des _ 28 Abs. 2 des BewG hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, daß die Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1993 sowie die Erklärungen zur Hauptfeststellung des Einheitswertes des Gewerbebetriebs oder des einem freien Beruf dienenden Vermögens auf den 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben sind. 1 Nr.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. Januar 1993 -- Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1993 durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992 vom 18. 12. 1992, BGBl I S. 2353 festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert einer Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) einheitlich in allen Bundesländern 4,20 DM; für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende ermäßigt sich der Wert auf 3,50 DM. Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab dem 1. Januar 1993 gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR 1993 hingewiesen (BMF-Schreiben vom 4. 1. 1993, BStBl 1993 I S. 26).
Gebühren für Abwassergroßeinleiter -- Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat sich im Urteil vom 29. 10. 1991 - 2 L 144/91 - mit der Frage befaßt, ob eine Satzungsregelung rechtmäßig ist, die bestimmt, daß bei Wassergroßverbrauchern die Abwassergebühren für eine 100 000 m3 pro Kalenderjahr übersteigende Abwassermenge niedriger sein sollen. Das einschlägige Kommunalabgaberecht sah indessen vor, daß Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Dem hatte die Gemeinde zunächst durch die Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes Menge des bezogenen Frischwassers zur Berechnung der Abwassergebühren Rechnung getragen. Mengenrabatte sind unzulässig, wenn sie sich letztlich als Subventionierung von Großeinleitern darstellen.
Versicherungsschutz bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - - Wer als Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muß sich nicht nur auf Schwierigkeiten mit der Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls Vollkaskoversicherung einstellen, er verliert bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 oder mehr Promille auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die sonst bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei Dienstreisen für ihn und seine Angehörigen aufkommt. Wie jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden hat, muß dabei allerdings die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sein. In jedem Einzelfall müßten die Umstände geprüft werden. (Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91)..
Aktuelles Heft
Meistgelesen
BRAUWELT unterwegs
Aktuelles Heft
Meistgelesen
BRAUWELT unterwegs
-
Produktionsverlagerung geplant
Oettinger Brauerei GmbH
-
Partnerschaft mit Olympiastadion Berlin wird fortgesetzt
Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG
-
Nachweis für Nachhaltigkeit
Ziemann Holvrieka GmbH
-
Auszeichnung in Altmühlfranken
Brauring GmbH & Co.KG
-
Stärkung der Mehrweglogistik durch neue Standorte
DGL GmbH & Co. KG