Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten bei Geschäftsessen muß erhalten bleiben. -- Das forderte der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband in einem offenen Brief an Finanzminister Waigel. Das Gastgewerbe will aber, entsprechend den bisherigen Vorstellungen der Bundesregierung im Föderalen Konsolidierungsprogramm, bei der Bekämpfung vorhandener Mißbräuche mitarbeiten.

Neuere Rechtsprechung zur Produzentenhaftung. Beweislastumkehr auf für Kelin- und Mittelbetriebe -- Eine kleine oder mittlere Brauerei sieht sich tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüchen aus Produkthaftung ausgesetzt. Nicht selten wird von seiten der Brauerei vorgetragen, sie sei ein kleines oder mittelständisches Unternehmen, deshalb könne sie nicht ebenso streng haften wie eine größere Brauerei. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung ist unzutreffend, wie der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung festgestellt hat.

Keine Urlaubsabgeltung nach Tod des Arbeitnehmers -- Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, so erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch. Es entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Da die Arbeitspflicht regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr entstehen. Ein Urlaubsanspruch entfällt daher schon deshalb, weil der Arbeitgeber ihn nicht erfüllen könnte. In einem Rechtsstreit forderte die Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Die Abgeltungsvorschrift des _ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz setzt voraus, daß der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebt. 6.

Urlaubsabwicklung in der betrieblichen Praxis -- Bei der jährlichen Urlaubsabwicklung kollidieren oft die betrieblichen Interessen mit denen der Arbeitnehmer. Im folgenden Beitrag werden einige Fälle aus der betrieblichen Praxis dargelegt und kommentiert. Die Disposition des Urlaubs muß der jeweiligen Auftragslage angepaßt sein. Mitunter müssen bereits geplante Urlaubstermine deshalb verlegt werden, wobei sich öfters rechtliche Streitfragen ergeben. Zwar obliegt die Festsetzung der Urlaubszeit (gemäß _ 7 des Bundesurlaubsgesetzes) grundsätzlich dem Arbeitgeber, jedoch muß er die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmes berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Vorrang haben. Januar 1974 - AZR 380/73).B.B. April 1972 geregelt.

Abgeltung von Gleitzeitguthaben -- Ein Arbeitgeber hatte die individuellen Gleitzeitguthaben in der Weise abgebaut, daß diese wie Mehrarbeit abgerechnet und den betreffenden Arbeitnehmern vergütet wurden. Der Betriebsrat sah in dieser Handhabung einen Verstoß gegen die bestehende Betriebsvereinbarung. Danach seien die Gleitzeitguthaben nur durch Freizeit abzubauen. In der Betriebsvereinbarung war dies nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluß vom 23. 6. 1992 (1 ABR 11/92): Die Gleitzeitregelung bezieht sich ausschließlich auf die für die Arbeitnehmer geltende regelmäßige tarifliche Arbeitszeit. Diese wird durch die Vergütung abgegolten, die pro Monat für die tarifliche Arbeitszeit zu zahlen ist..

EG-Vorschriften und die Brauwirtschaft -- Im Rahmen eines Informationstages der Fa. Otto Tuchenhagen GmbH & Co. KG, Büchen/Gerlingen, sprach Dipl.-Ing., Dipl-Wirtschafts.-Ing. Hansjörg Bosch, Geschäftsführer des Deutschen Brauer- Bundes, Bonn, am 3. März 1993 in Stuttgart über Neue EG- Vorschriften für Bier und ihre Auswirkungen. Dabei ging er auf eine Reihe von Vorlagen für Richtlinien ein, bei denen er sich zum Großteil nur auf den aktuellen Stand der Diskussion beziehen konnte. Verbindliche Rechtsvorschriften liegen bei den meisten Vorgängen noch nicht vor. Bereits verabschiedet und in deutsches, nationales Recht umgewandelt ist, wie wiederholt berichtet, das Biersteuergesetz. Nach der neuen Regelung kommen entalkoholisierte Biere bei der Besteuerung günstiger weg als vorher.B.Zt.B.B.a.

Arbeiten am Biergesetz -- Im Mittelpunkt der Frühjahrstagung von Präsidium und Delegiertenversammlung des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V., Bonn, standen neben einem Bericht über den Stand der Arbeiten am Biergesetz aktuelle, die Brauwirtschaft betreffende Themen wie unter anderem die geplante Mehrwegverordnung, Qualitätssicherung und Zertifizierung und das Rohstoffpapier des Bundesverbandes. Nach dem Bericht von Rainer Pott-Feldmann, Präsident des Verbandes, ist das Biergesetz zum weiteren Schutz des Reinheitsgebotes unbedingt erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium habe dabei gute Vorarbeit geleistet und trete für ein klares und unumstrittenes Gesetz ein. Das Reinheitsgebot werde aber als Herstellungsvorschrift geschützt und erhalten bleiben.

Die Loskennzeichnungsverordnung -- dürfte zum 1. 7. 1993 in Kraft treten, wie der Deutsche Brauer-Bund mitteilte. Erzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden oder gekennzeichnet worden sind, dürfen ohne Los-Angabe weiter, zeitlich unbefristet, in den Verkehr gebracht werden.

Biersteuerstatistik 1993 -- Das Biersteuergesetz 1993 führt ab 1. 1. 1993 zu Änderungen in der Biersteuerstatistik. Wie der Deutsche Brauer-Bund, Bonn, dazu mitteilte, ergibt sich die wichtigste Änderung dadurch, daß ab 1. 1. 1993 nicht mehr der Bierausstoß einer Braustätte, sondern der Bierabsatz eines Steuerlagers versteuert wird. Dieser steuerpflichtige Bierabsatz setzt sich wie folgt zusammen: - Selbst hergestelltes Bier (nur bei einem Herstellungsbetrieb); - von einem anderem Steuerlager (Herstellungsbetrieb oder Bierlager) im Steuergebiet steuerfrei aufgenommenes Bier; - von einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates aufgenommenes Bier; - aus Drittländern importiertes Bier. Die neuen Bierabsatzzahlen unterscheiden sich also wesentlich von den bisherigen Bierausstoßzahlen. 1..

Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen -- müssen ab 1. 1. 1993 während des Betriebes durch Blinkleuchten für gelbes Licht und rot/weiß-reflektierende Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Diese Vorschrift gilt für Neufahrzeuge und für bereits im Verkehr befindliche LKW.

Im Reiseverkehr zwischen den Ländern der EG gibt es ab 1. 1. 1993 keine mengen- und wertmäßigen Beschränkungen mehr für Waren, -- die zum privaten Gebrauch eingekauft werden. Privater Verbrauch wird bei Bier bis zu einer Menge von 110 l, bei Wein bis zu 90 l und bei Spirituosen bis zu 10 l angenommen. Für Dänemark gelten Ausnahmeregelungen bis Ende 1996.

Erwerb einer mit einem Grundstück verbundenen Kommanditbeteiligung -- Unter Heranziehung des _ 42 AO hielt der BFH den Erwerb von Kommanditbeteiligungen in folgendem Sonderfall mit Urteil vom 25. 3. 1992 II R 46/89 für grunderwerbsteuerbar und grunderwerb-steuerpflichtig: Die Anleger traten als Kommanditisten einer KG bei, die 164 Einfamilienhäuser errichtete. Der jeweilige Kommanditanteil war mit einem bestimmten bebauten Grundstück verbunden, welches der Gesellschafter im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft als Abfindung erhielt. Hierin sah der BFH den Erwerb des betreffenden Grundstücks durch den jeweiligen beitretenden Kommanditisten. Die Steuerbefreiungen nach __ 6, 7 GrEStG 1983 sind in einem solchen Fall nicht anwendbar (KÖSDI 8/1992 S. 9032).

Emissionserklärungsverordnung -- In der Brauwelt Nr. 49, 1992, S. 2536, erschien der Beitrag über Die novellierte Emissionserklärungsverordnung und ihre Anwendung auf Brauereien und Mälzereien. Dabei wurde u.a. festgestellt, daß die zuständige Behörde für Bayern, das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU), Rosenkavalierplatz 3, 8000 München 81, ist. Alle Emissionserklärungen für das Jahr 1992 sind bis 30. April 1993 entweder an diese Adresse oder an die zuständige Genehmigungsbehörde, in der Regel das Landratsamt, zu senden. Der Bayerische Brauerbund und der Verband mittelständischer Privatbrauereien in Bayern wollen ihren Mitgliedern rechtzeitig die auszufüllenden Formulare mit einer Anleitung zuschicken..

Abgabenordnung: Änderungssperre für Steuer- und Haftungsbescheide nach Lohnsteuer-Außenprüfung. -- Führt eine Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so hebt das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen auf. Dies führt nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. 5. 25 vom 28. 9. 1992)..

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld