EG-Verordnungen über ökologischen Landbau -- Nunmehr endgültig zum 1. Januar 1993 sind die kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für pflanzliche Agrarerzeugnisse und Produkte, die im wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen. Sofern in der Etikettierung oder Werbung dieser Produkte durch Bezeichnungen wie ökologisch, biologisch, öko, bio usw. der Eindruck erweckt wird, das Erzeugnis stamme aus ökologischem Landbau, müssen ab sofort die in der Bio- Verordnung hierfür genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anforderungen sind durch nationale Kontrollstellen zu überprüfen..
Der besondere Rat: Steuererklärungsfristen für 1992 -- 1. 2 AO bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben. 2. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1992/93 folgt. 3. Aufgrund des _ 19 Abs. 4 VStG und des _ 28 Abs. 2 des BewG hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, daß die Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1993 sowie die Erklärungen zur Hauptfeststellung des Einheitswertes des Gewerbebetriebs oder des einem freien Beruf dienenden Vermögens auf den 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben sind. 1 Nr.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. Januar 1993 -- Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1993 durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992 vom 18. 12. 1992, BGBl I S. 2353 festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert einer Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) einheitlich in allen Bundesländern 4,20 DM; für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende ermäßigt sich der Wert auf 3,50 DM. Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab dem 1. Januar 1993 gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR 1993 hingewiesen (BMF-Schreiben vom 4. 1. 1993, BStBl 1993 I S. 26).
Gebühren für Abwassergroßeinleiter -- Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat sich im Urteil vom 29. 10. 1991 - 2 L 144/91 - mit der Frage befaßt, ob eine Satzungsregelung rechtmäßig ist, die bestimmt, daß bei Wassergroßverbrauchern die Abwassergebühren für eine 100 000 m3 pro Kalenderjahr übersteigende Abwassermenge niedriger sein sollen. Das einschlägige Kommunalabgaberecht sah indessen vor, daß Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Dem hatte die Gemeinde zunächst durch die Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes Menge des bezogenen Frischwassers zur Berechnung der Abwassergebühren Rechnung getragen. Mengenrabatte sind unzulässig, wenn sie sich letztlich als Subventionierung von Großeinleitern darstellen.
Versicherungsschutz bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - - Wer als Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muß sich nicht nur auf Schwierigkeiten mit der Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls Vollkaskoversicherung einstellen, er verliert bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 oder mehr Promille auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die sonst bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei Dienstreisen für ihn und seine Angehörigen aufkommt. Wie jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden hat, muß dabei allerdings die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sein. In jedem Einzelfall müßten die Umstände geprüft werden. (Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91)..
Dauer der Bezugsbindung bei Anschluß- Bierlieferungsverträgen -- Eine vertragliche Verpflichtung zum Bezug von Bier oder anderen Getränken eines bestimmten Herstellers kann nicht auf unbegrenzte Zeit begründet werden. Die Rechtsprechung sieht eine 20jährige Bindung als äußerste Grenze an, auch wenn der Lieferant dafür erhebliche Gegenleistungen bringt. Längerfristige Bindungen beeinträchtigen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Abnehmers in unzumutbarer Weise; sie sind sittenwidrig und damit nichtig. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt sogar die Tendenz, die höchstzulässige Dauer weiter herabzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil von 21. 3. 1990 - VIII ZR 49/89 - mit einem Fall befaßt, in dem die Bezugsbindung auf 25 Jahre vereinbart worden war..
Kennzeichnung von Bier -- Der Deutsche Brauer-Bund e.V., Bonn, hat jetzt die dritte Auflage seines Papiers Umfang und Inhalt der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Bier herausgebracht. Die überarbeitete und wesentlich erweiterte Neuauflage mit Stand vom 3. März 1993 berücksichtigt neben steuerrechtlichen Fragen, wie etwa die Angabe der Steuerklasse, auch die bevorstehende Pflichtangabe des Loses (Gesamtheit von Verkaufseinheiten). Wie in den einleitenden Bemerkungen zu diesem sehr umfangreichen und dennoch sehr übersichtlich gestalteten Papier erläutert wird, ist die Biersteuerharmonisierung und deren Umsetzung in nationales Recht durch das sogenannte Verbrauchsteuer- Binnenmarktgesetz pünktlich zum 1. 1. 1993 erfolgt. 1. 1993 keine wesentlichen Neuerungen eingetreten sind. 3. 7. 1. 12.B.
Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten bei Geschäftsessen muß erhalten bleiben. -- Das forderte der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband in einem offenen Brief an Finanzminister Waigel. Das Gastgewerbe will aber, entsprechend den bisherigen Vorstellungen der Bundesregierung im Föderalen Konsolidierungsprogramm, bei der Bekämpfung vorhandener Mißbräuche mitarbeiten.
Neuere Rechtsprechung zur Produzentenhaftung. Beweislastumkehr auf für Kelin- und Mittelbetriebe -- Eine kleine oder mittlere Brauerei sieht sich tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüchen aus Produkthaftung ausgesetzt. Nicht selten wird von seiten der Brauerei vorgetragen, sie sei ein kleines oder mittelständisches Unternehmen, deshalb könne sie nicht ebenso streng haften wie eine größere Brauerei. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung ist unzutreffend, wie der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung festgestellt hat.
Keine Urlaubsabgeltung nach Tod des Arbeitnehmers -- Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, so erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch. Es entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Da die Arbeitspflicht regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr entstehen. Ein Urlaubsanspruch entfällt daher schon deshalb, weil der Arbeitgeber ihn nicht erfüllen könnte. In einem Rechtsstreit forderte die Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Die Abgeltungsvorschrift des _ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz setzt voraus, daß der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebt. 6.
Urlaubsabwicklung in der betrieblichen Praxis -- Bei der jährlichen Urlaubsabwicklung kollidieren oft die betrieblichen Interessen mit denen der Arbeitnehmer. Im folgenden Beitrag werden einige Fälle aus der betrieblichen Praxis dargelegt und kommentiert. Die Disposition des Urlaubs muß der jeweiligen Auftragslage angepaßt sein. Mitunter müssen bereits geplante Urlaubstermine deshalb verlegt werden, wobei sich öfters rechtliche Streitfragen ergeben. Zwar obliegt die Festsetzung der Urlaubszeit (gemäß _ 7 des Bundesurlaubsgesetzes) grundsätzlich dem Arbeitgeber, jedoch muß er die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmes berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Vorrang haben. Januar 1974 - AZR 380/73).B.B. April 1972 geregelt.
Abgeltung von Gleitzeitguthaben -- Ein Arbeitgeber hatte die individuellen Gleitzeitguthaben in der Weise abgebaut, daß diese wie Mehrarbeit abgerechnet und den betreffenden Arbeitnehmern vergütet wurden. Der Betriebsrat sah in dieser Handhabung einen Verstoß gegen die bestehende Betriebsvereinbarung. Danach seien die Gleitzeitguthaben nur durch Freizeit abzubauen. In der Betriebsvereinbarung war dies nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluß vom 23. 6. 1992 (1 ABR 11/92): Die Gleitzeitregelung bezieht sich ausschließlich auf die für die Arbeitnehmer geltende regelmäßige tarifliche Arbeitszeit. Diese wird durch die Vergütung abgegolten, die pro Monat für die tarifliche Arbeitszeit zu zahlen ist..
EG-Vorschriften und die Brauwirtschaft -- Im Rahmen eines Informationstages der Fa. Otto Tuchenhagen GmbH & Co. KG, Büchen/Gerlingen, sprach Dipl.-Ing., Dipl-Wirtschafts.-Ing. Hansjörg Bosch, Geschäftsführer des Deutschen Brauer- Bundes, Bonn, am 3. März 1993 in Stuttgart über Neue EG- Vorschriften für Bier und ihre Auswirkungen. Dabei ging er auf eine Reihe von Vorlagen für Richtlinien ein, bei denen er sich zum Großteil nur auf den aktuellen Stand der Diskussion beziehen konnte. Verbindliche Rechtsvorschriften liegen bei den meisten Vorgängen noch nicht vor. Bereits verabschiedet und in deutsches, nationales Recht umgewandelt ist, wie wiederholt berichtet, das Biersteuergesetz. Nach der neuen Regelung kommen entalkoholisierte Biere bei der Besteuerung günstiger weg als vorher.B.Zt.B.B.a.
Arbeiten am Biergesetz -- Im Mittelpunkt der Frühjahrstagung von Präsidium und Delegiertenversammlung des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V., Bonn, standen neben einem Bericht über den Stand der Arbeiten am Biergesetz aktuelle, die Brauwirtschaft betreffende Themen wie unter anderem die geplante Mehrwegverordnung, Qualitätssicherung und Zertifizierung und das Rohstoffpapier des Bundesverbandes. Nach dem Bericht von Rainer Pott-Feldmann, Präsident des Verbandes, ist das Biergesetz zum weiteren Schutz des Reinheitsgebotes unbedingt erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium habe dabei gute Vorarbeit geleistet und trete für ein klares und unumstrittenes Gesetz ein. Das Reinheitsgebot werde aber als Herstellungsvorschrift geschützt und erhalten bleiben.
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