Der besondere Rat: Steuererklärungsfristen für 1992
Der besondere Rat: Steuererklärungsfristen für 1992 -- 1. 2 AO bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben. 2. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1992/93 folgt. 3. Aufgrund des _ 19 Abs. 4 VStG und des _ 28 Abs. 2 des BewG hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, daß die Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1993 sowie die Erklärungen zur Hauptfeststellung des Einheitswertes des Gewerbebetriebs oder des einem freien Beruf dienenden Vermögens auf den 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 bei den Finanzämtern abzugeben sind. 1 Nr.