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01.06.1993

Arbeitskampfrecht - kurz gefaßt

Arbeitskampfrecht - kurz gefaßt -- Die aktuelle tarifliche Entwicklung, insbesondere in der Metallindustrie, wirft die Frage nach der Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen auf. Da sich der Bundesgesetzgeber nicht zu einer gesetzlichen Regelung hat entschließen können, mußte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung als Ersatzgesetzgeber die Grundsätze für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen entwickeln. Danach ist ein Arbeitskampf nur dann rechtmäßig, wenn er kein besonderes gesetzliches Kampfverbot verletzt, die tariflichen Grenzen einhält und die allgemeinen Grundsätze der Kampfparität und Verhältnismäßigkeit beachtet. - Wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. Art. 33 Abs. 5 GG). 2 Satz 1 BetrVG). __ 103 Abs. 2, 104 BetrVG). 9 Abs.B..

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