Gebühren für Abwassergroßeinleiter
Gebühren für Abwassergroßeinleiter -- Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat sich im Urteil vom 29. 10. 1991 - 2 L 144/91 - mit der Frage befaßt, ob eine Satzungsregelung rechtmäßig ist, die bestimmt, daß bei Wassergroßverbrauchern die Abwassergebühren für eine 100 000 m3 pro Kalenderjahr übersteigende Abwassermenge niedriger sein sollen. Das einschlägige Kommunalabgaberecht sah indessen vor, daß Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Dem hatte die Gemeinde zunächst durch die Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes Menge des bezogenen Frischwassers zur Berechnung der Abwassergebühren Rechnung getragen. Mengenrabatte sind unzulässig, wenn sie sich letztlich als Subventionierung von Großeinleitern darstellen.