Solidaritätszuschlaggesetz: Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
Solidaritätszuschlaggesetz: Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig -- In der Öffentlichkeit ist darüber diskutiert worden, ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom 24. Juni 1991 deshalb verfassungswidrig sei, weil es auch vor seinem Inkrafttreten erzielte Einkünfte der Abgabe unterwerfe. In seinem Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 9/92 hat sich der Bundesfinanzhof dieser Meinung nicht angeschlossen; er hat die Einführung des Zuschlags vielmehr einer Erhöhung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gleichgestellt, die verfassungsrechtlich auch während des laufenden Veranlagungszeitraums zulässig ist. Zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige mußten Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag leisten. Sie betrugen zunächst 7,5 v. H. auf die zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. H. 22 v.