08.12.1992

Gebrauch der Firmenbezeichnung

Gebrauch der Firmenbezeichnung -- Ist die Firma im Handelsregister eingetragen, so muß der Inhaber die Firma im Geschäftsverkehr so führen, wie sie nach dem Registereintrag lautet. Mit der Wahl der Firmeneintragung in das Handelsregister entsteht für den Inhaber nicht nur ein Firmenrecht, sondern auch eine Firmenpflicht, die es ihm verbietet, sich firmenmäßig einer anderen Bezeichnung zu bedienen. Nach _ 18 Absatz 1 HGB hat der Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Dem kann auch dadurch entsprochen werden, daß der Name in der Firma als Inhaberzusatz geführt wird. Das ändert aber nichts daran, daß Firmenkern und Firmenzusatz stets eine rechtliche Einheit bilden; beide zusammen machen die Firma aus. 2. 1992 - BReg..

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