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14.05.1992

Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit -- Mitglieder des Betriebsrats sind für die erforderliche Betriebsratsarbeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts freizustellen ( 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Darüber hinaus muß der Arbeitgeber auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen. Er darf dem Betriebsratsmitglied für die verbleibende Arbeitszeit kein Arbeitspensum aufbürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. 6..

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