14.05.1992

Betriebsrente und Konkurrenztätigkeit

Betriebsrente und Konkurrenztätigkeit -- Der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen ist nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitsnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist. Die Aufnahme einer Tätigkeit des Ruheständlers in einem Konkurrenzunternehmen kann den Einwand arglistigen Verhaltens begründen. Doch sind bei der rechtlichen Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören der Verzicht des Arbeitgebers auf ein Wettbewerbsverbot und die Höhe der Betriebsrente. Unangemessene Reaktionen sind nicht erlaubt; Enttäuschung und Verärgerung über einen früheren Mitarbeiter dürfen nicht maßgebend sein. Vor allem aber stritten die Parteien über eine sehr geringe Betriebsrente. 4. 1990 - 3 AZR 211/89).

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