Abmahnung eines Reisenden
Abmahnung eines Reisenden -- Grundlage für die Bewertung der Arbeitsleistung eines im Außendienst tätigen Reisenden ist allein dessen Verkaufserfolg oder Mißerfolg. Dies ändert aber nichts daran, daß der Arbeitgeber bei einer Abmahnung im einzelnen aufzeigen muß, welche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu dem behaupteten Verkaufsmißerfolg geführt haben. Mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen schuldet ein Reisender nicht die Erreichung bestimmter Verkaufszahlen, sondern allein eine auf den Verkaufserfolg gerichtete Tätigkeit. Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins dahingehend, daß aus einem unzureichenden Leistungserfolg auf eine entsprechende Verletzung vertraglicher Pflichten geschlossen werden könnte. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.12..