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07.03.1992

Sanierung einer Betriebsabteilung Das dringende Bedürfnis, eine unselbständige Betriebsabteilung (Werkstatt) wegen hoher Kostenbelastung zu sanieren, begründet allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung, mit der

Sanierung einer Betriebsabteilung Das dringende Bedürfnis, eine unselbständige Betriebsabteilung (Werkstatt) wegen hoher Kostenbelastung zu sanieren, begründet allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung, mit der außertarifliche Lohnzahlungen gestrichen werden sollen. Bei Beurteilung des dringenden betrieblichen Erfordernisses ist nach dem Kündigungsschutzgesetz auf den Gesamtbetrieb und nicht auf die Sanierungsbedürftigkeit eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nicht jede Unrentabilität eines Betriebes eine Änderungskündigung zum Zwecke der Lohnsenkung rechtfertigt. Entscheidend für den Fortbestand eines Betriebes ist stets dessen Gesamtergebnis. 10. 1989 - 2 AZR 61/89)..

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