Eingabehilfen öffnen

06.03.1992

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters -- Der Ausgleichsanspruch, der mit der rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht, kann nicht im voraus ausgeschlossen werden (Paragraph 89 b Absatz 4 HGB) . Daraus folgt, daß Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, dann wirksam sind, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung, die gleichzeitig den Vertrag beendet, getroffen werden. Unwirksam sind ausgleichsabträgliche Abreden jedoch dann, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. 3. 1990 - I ZR 2/89).

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld

BRAUWELT unterwegs

36. Expertentreffen Getränkeschankanlagen
Datum 12.01.2025 - 13.01.2025
Getränke Impuls Tage
19.01.2025 - 22.01.2025
Doemens Impulse
30.01.2025 - 31.01.2025
kalender-icon