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07.03.1992

Unverbindliches Wettbewerbsverbot

Unverbindliches Wettbewerbsverbot -- Eine vertragliche Regelung, in der sich ein Arbeitgeber vorbehält, dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Der Arbeitnehmer hat eine Wahlmöglichkeit: Er kann entscheiden, ob er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen und in seiner weiteren beruflichen Entwicklung frei sein will. Er kann aber auch den Arbeitgeber an dem Wettbewerbsverbot festhalten, seine Unterlassungspflichten erfüllen und die vereinbarte Karenzentschädigung fordern. Für einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungspflicht nachkommt..

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