07.03.1992

Karenzentschädigung bei einem Angebot zur Weiterbeschäftigung

Karenzentschädigung bei einem Angebot zur Weiterbeschäftigung -- Die Arbeitsvertragspartner haben wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nicht nur ein kaufmännischer, sondern auch ein technischer Angestellter hat Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf die Entschädigung ist auch nicht dadurch entfallen, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand getreten ist und vorgezogenes Alterruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung bezogen hat. Für den Anspruch auf die Entschädigung kommt es allein darauf an, daß der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterläßt. Nach 74 c Abs. Der Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich mit Vollendung des 63. Lebensjahrs aus dem Arbeitsleben zurückzieht..

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld