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07.03.1992

Ausschlußklausel bei Gratifikation

Ausschlußklausel bei Gratifikation -- Der Sechste Senat des BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung ausgeschlossen sind, die am Stichtag 30. 11. d. J. in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, auch bei einer betriebsbedingten Kündigung wirksam ist. Der früher für das Gratifikationsrecht zuständige Fünfte Senat des BAG hatte in der Vergangenheit derartige Regelungen für den Fall der betriebsbedingten Kündigung für unwirksam erklärt. Nunmehr hat der erkennende Senat entschieden: Betrieblich vereinbarte Bindungsklauseln wie eine Stichtagsregelung in einer Gratifikationsvereinbarung gelten grundsätzlich auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. 4..

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