Sozialauswahl nach Punkteschema
Sozialauswahl nach Punkteschema -- Nach 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Betriebspartner können in einem Interessenausgleich oder Sozialplan die sozialen Gesichtspunkte bei der Vorauswahl von Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingter Kündigungen auch mit Hilfe eines Punkteschemas bewerten. Bei der Festlegung der Punktwerte der Auswahlkriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) steht den Betriebspartnern zur Ausfüllung des Begriffs ausreichende soziale Gesichtspunkte ein Beurteilungsspielraum zu. 1. 1990 - 2 AZR 357/88)..