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09.03.1992

Schadensersatzanspruch wegen behördlicher Warnung vor Gesundheitsgefahren

Schadensersatzanspruch wegen behördlicher Warnung vor Gesundheitsgefahren -- Gemäß 824 BGB kann Schadensersatz verlangt werden, wenn Tatsachen behauptet werden, die den Eindruck hervorrufen, ein bestimmtes Produkt wäre gesundheitsgefährlich. Natürlich muß die Behauptung auch noch falsch sein und einen Schaden verursacht haben. Weiter muß die unwahre Behauptung noch rechtswidrig gewesen sein. Dafür ist eine Interessenabwägung notwendig; dabei ist das Interesse der Verbraucher an der Information über mögliche Gesundheitsgefahren gegen das Interesse des Herstellers an der Vermeidung einer Berufsschädigung abzuwägen. Das Interesse der Verbraucher, über Gesundheitsrisiken aufgeklärt zu werden, ist aber umfassend. 11. 1990 - 2 0 320/90)..

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