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08.03.1992

Zum Anspruch auf eine Gratifikation

Zum Anspruch auf eine Gratifikation -- Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Klauseln, nach denen eine Jahressonderzahlung nur solchen Arbeitnehmern zustehen soll, die an einem bestimmten Stichtag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, für grundsätzlich zulässig erklärt. Den Tarifvertragsparteien ist im Bereich des Gratifikationsrechts ein weitgehender Ermessensspielraum eingeräumt. Eine tarifliche Klausel, die den Arbeitnehmer im Fall einer betriebsbedingten Kündigung von dem Anspruch auf die Sonderzahlung ausschließt, ist als rechtswirksam anzusehen. Auf die Art der Verhinderung dieser Voraussetzung kommt es nicht an, sofern diese selbst nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin hat auch keinen individualrechtlichen Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung erworben..

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