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09.03.1992

Haustrunk steuerlich geldwerter Vorteil

Haustrunk steuerlich geldwerter Vorteil -- Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt beanstandet, daß für die im Tarifvertrag verankerte kostenlose Abgabe von arbeitstäglich 1,5 bis 2,5 l Bier je Arbeitnehmer keine Einkommensteuer abgeführt worden war. Der von einem kaufmännischen Angestellten dieser Brauerei gegen die Besteuerung des Haustrunks angestrengte Prozeß wurde vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz entschieden. Danach ist Haustrunk als geldwerter Vorteil anzusehen und zu besteuern. Zuwendungen des Arbeitgebers unterlägen nur dann nicht der Steuer, wenn sie keine Gegenleistungen für die Arbeit bildeten und mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun hätten. Regelmäßige Bierlieferungen seien auch nicht als gesellschaftsübliche und damit steuerfreie Geschenke anzusehen..

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