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16.03.1992

Wettbewerbsverbot nach Lösung des Arbeitsverhältnisses

Wettbewerbsverbot nach Lösung des Arbeitsverhältnisses -- Der Arbeitnehmer darf die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in einem neuen Arbeitsverhältnis frei verwerten. Für den bisherigen Arbeitgeber bedeutet die Tätigkeit des Arbeitnehmes in einem neuen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger oft einen unerwünschten Wettbewerb. Hiergegen kann er sich unter Umständen durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zeitweilig schützen. Durch eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer sich verpflichten, bestimmte im Wettbewerbsverbot genau zu bezeichnende Tätigkeiten zu unterlassen bzw. bei den bezeichneten Arbeitgebern oder Betrieben nicht tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot kostet den Arbeitgeber Geld. 12 Abs..

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