Schenkung eines Kommanditanteils
Schenkung eines Kommanditanteils -- Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unentgeltliche Zuwendung für die Fälle verneint, in denen jemand in eine offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird. Er hat darin, daß der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist, eine Gegenleistung gesehen, die grundsätzlich die Annahme einer Schenkung verbiete. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils liegen die Dinge wesentlich anders. Der Kommanditist haftet, wenn die Einlage erbracht ist, nicht persönlich.B. 7. 1990 - II ZR 243/89)..