30.06.1992

Anrechnung auf die Karenzentschädigung?

Anrechnung auf die Karenzentschädigung? -- Ein vereinbartes Wettbewerbsverbot im Falle des Ausscheidens ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen. Diese Entschädigung muß mindestens die Hälfte der letzten Bezüge erreichen. Anderweitiges Einkommen kann der Arbeitgeber in bestimmten Grenzen auf die Karenzentschädigung anrechnen. Infolge der Wettbewerbsbeschränkung ist es für den Arbeitnehmer oft schwierig, eine neue Stelle zu finden. In vielen Fällen wird er sich arbeitslos melden müssen. Dann hat der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitsamt das an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten (Paragraph 128a Arbeitsförderungsgesetz). Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22..

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