Lohnsteuer: Übernahme der Mitgliedsbeiträge für Arbeitnehmer in privaten Vereinen durch Arbeitgeber gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Lohnsteuer: Übernahme der Mitgliedsbeiträge für Arbeitnehmer in privaten Vereinen durch Arbeitgeber gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. -- Die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in privaten Vereinen wie Rotary-Club oder Tennis-Club ist Teil der privaten Lebensführung, auch wenn sich hierdurch Kontakte ergeben können, die für den beruflichen Bereich nützlich sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Bediensteten veranlaßt, zur Knüpfung oder Intensivierung geschäftlicher Beziehungen in Vereine der genannten Art einzutreten. Ersetzt z.B. eine Sparkasse ihren Vorstandsmitgliedern und anderen herausgehobenen Bediensteten die Beiträge für die Mitgliedschaft in solchen privaten Vereinen, so handelt es sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. 5. 24 vom 28. 9..