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08.12.1992

Haftung des Schwarzarbeiters

Haftung des Schwarzarbeiters -- Der Bundesgerichtshof hatte vor Monaten entschieden, ein Schwarzarbeiter könne von seinem Auftraggeber nicht die übliche oder vereinbarte Vergütung verlangen. Jetzt mußte er die Folgen einer mißlungenen Schwarzarbeit unter anderem Aspekt prüfen: Ein Gastwirt hatte einen Maurer darum ersucht, auf dem Flachdach des Anbaus der Gaststätte Dachpappe in unmittelbarer Nähe des angrenzenden Reetdaches zu verlegen. Dies erforderte den Einsatz eines Bunsenbrenners. Der Maurer setzte das Reetdach in Brand. Der Schaden belief sich auf 160 000 DM. In Ausnahmefällen kann aber der Auftraggeber in einen Selbstwiderspruch geraten, wenn er von dem Beauftragten den vollen Ersatz des Schadens verlangt, den dieser bei der Arbeit verursacht hat. Oktober 1990 - VI ZR 14/90)..

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