Der besondere Rat: Rechtsänderungen im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ab dem 1.1.1994
Der besondere Rat: Rechtsänderungen im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ab dem 1.1.1994 -- In der Verfügung vom 1. 2. 1994 weist die OFD Rostock, DB 1994 Seite 659, auf die Rechtsänderungen im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ab dem 1. 1. 1994 wie folgt hin: Die vermögenswirksamen Leistungen müssen wie bisher durch den Arbeitgeber angelegt werden. Für 1994 sind diese jedoch erstmals nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern auf Verlangen des Arbeitnehmers von den Anlageunternehmen zu bescheinigen (_ 15 Abs. 1 des 5. VermBG i.d.F. des StMBG). Damit entfallen für den Arbeitgeber die Bescheinigungspflicht der vermögenswirksamen Leistungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. 5 des 5. VermBG). Der Arbeitnehmer-Sparzulagensatz beträgt ab 1. 1. 1994 für alle geförderten Anlageformen einheitlich 10 v..