Recht
Mit Veröffentlichung der neuen Getränkeschankanlagenverordnung am 17. Juni 1998 ergaben sich einige Änderungen für das Betreiben von Schankanlagen. In der vorliegenden Veröffentlichungsreihe werden Neuerungen und Änderungen, die den Betreiber direkt, aber auch den Sachkundigen betreffen, in einzelnen Themenschwerpunkten von Experten dargestellt.
Der Verbraucher sieht es als eine selbstverständliche Voraussetzung an, daß ihn Getränke in der Qualität erreichen, in der sie vom Getränkehersteller produziert werden. Dies ist auch problemlos möglich, wenn er geschlossene Getränkegebinde, wie z.B. Flaschenbier, kauft, die zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind. Im Fall des „Offenausschanks“ werden dagegen die vom Getränkehersteller abgefüllten Gebinde (Kegs, Container) z.B..
Recht
Mit der Veröffentlichung der Änderungen zur Getränkeschankanlagenverordung im Bundesgesetzblatt am 24. 6. 1998 traten nun die Änderungen in Kraft.
Unter anderem sind folgende Bereiche davon betroffen:
q Einteilung der Getränke und Grundstoffbehälter,
q Geltungsbereich der Schankanlagenverordnung wurde auf Anlagen ohne Betriebsüberdruck ausgeweitet.
Eine alle zwei Jahre von Fachkundigen durchgeführte wiederkehrende Prüfung wird eingeführt. In einer Veröffentlichungsreihe in der „Brautechnik Aktuell“ werden die relevanten Punkte im Detail erläutert (s. a. S. 1429).
Auch der Begriff der Schankanlage und damit auch der Geltungsbereich der Verordnung wurde ausgeweitet. Der sog. Bayerische Anstich bleibt jedoch weiterhin ausgenommen..
Recht
Eine Brauerei hatte im Namen und für Rechnung verschiedener Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen verpachtet. Dem lag eine Vereinbarung zwischen Brauerei und Hauseigentümern zugrunde, wonach die Brauerei die Verwaltung der Pachtobjekte übernahm. Für diesen Sachverhalt ist die Frage entstanden, ob die Verwaltungstätigkeit der Brauerei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die Hauseigentümer war.
Jedoch hatte die Brauerei an die Hauseigentümer geldwerte Leistungen erbracht, indem sie diesen die Pachtverträge vermittelte, die Pachtobjekte für sie verwaltete und dabei die Haftung für den pünktlichen Eingang der Pacht in einem bestimmten Ausmaß übernahm. Sie hatten sich ihr gegenüber verpflichtet, die Reklame für das Bier zu dulden.7.1997 – V R 95/96)..
Recht
Gewährt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung, stehen ihm grundsätzlich darauf entfallende Überschußanteile und Sondergewinne zu. Es handelt sich dabei im Grunde um zuviel gezahlte Prämien, die sich nachträglich zur Abdeckung der Versicherungssumme als nicht erforderlich erweisen.
Diese meist erheblichen Überschüsse sind darauf zurückzuführen, daß die Lebensversicherer aufgrund von Vorschriften der Aufsichtsbehörden zur vorsichtigen Kalkulation gezwungen sind und regelmäßig nur einen Zinssatz von 3,5 Prozent ansetzen. In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß die Überschußanteile dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer unmittelbar zufallen sollen. 1. 1998 — 6 Sa 992/97).
Diplom-Volkswirt Alois Stadlbauer.
Recht
Mit der Begründung, im Wasser wären Rostpartikel enthalten und daraus hätten sich Schwierigkeiten ergeben, verlangte ein Betrieb vom Wasserversorgungsunternehmen Schadensersatz. Dafür waren die Wasserversorgungsbedingungen einschlägig, die der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser entsprachen.
Nach diesen Wasserversorgungsbedingungen muß das gelieferte Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Mithin muß das Wasser Trinkwasserqualität haben. Dabei muß der Grenzwert für Eisen von 0,2 mg/l eingehalten werden. Allerdings wäre dann von einem Verschulden des Wasserversorgungsunternehmens auszugehen gewesen. Vielmehr hatte es sogleich danach umfangreiche Untersuchungen eingeleitet.
Dr. O..
Recht
Ein Arbeitnehmer, der als Lagerarbeiter (Gabelstaplerfahrer) im Betrieb beschäftigt war, fehlte zwei Monate aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Von der Belegschaft erfuhr der Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer als Kellner tätig sei. Tatsächlich begegnete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Kellnern in seinem eigenen Lokal während der Stoßzeit des Mittagsgeschäfts. In einem Gespräch einigten sie sich auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages, mit dem sie das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendeten. Nachträglich hielt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag jedoch für unwirksam. Der Vertrag sei widerrechtlich durch Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige zustandegekommen. Seine Anfechtung des Aufhebungsvertrages blieb ohne Erfolg. 6.
Recht
Abfindungen, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen, soweit sie die Freibeträge nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz übersteigen, der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hat die Steuer einzubehalten und abzuführen. Schuldner der Steuer ist jedoch der Arbeitnehmer.
Soll abweichend von dieser gesetzlichen Regelung der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Einkommensteuer aus eigener Tasche zu zahlen, so bedarf es dazu einer besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. In einem Rechtsstreit ging der Arbeitnehmer davon aus, daß der Arbeitgeber die auf die Abfindung zu entrichtende Steuer zu tragen habe. Er berief sich in seiner Klage auf die im Vergleich enthaltenen Worte „brutto ist gleich netto”. 4.
Recht
Der Verein Pro Mehrweg und die Stiftung „Initiative Mehrweg“ haben die Bundesratsentscheidung von Ende Mai über die Novellierung der Verpackungsverordnung (Beibehaltung der Mehrwegquote von 72%, keine separate Bierquote, Lösung des „Trittbrettfahrer“-Problems) begrüßt und als einen Schritt zu verläßlichen Rahmenbedingungen für alle Beteiligten sowie ein wichtiges Signal für die EU-Kommission in Brüssel bewertet.
Recht
Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann den Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist von Gesetzes wegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung war erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 1.
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