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Recht

Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei dem Ersatz von Aufwendungen für Geschäftsreisen nicht um Lohn im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz. Solche Leistungen haben keinen Vergütungscharakter. Mit dem Ersatz der Reisekosten wird nicht Arbeitsleistung entgolten, nicht einmal die Bereitschaft des Arbeitnehmers, Dienstreisen zu unternehmen. Vielmehr werden ihm lediglich die im Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen erstattet, worauf er nach § 670 BGB grundsätzlich Anspruch hat. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben. Dem Arbeitgeber ist es unbenommen, z.B. 1 Nr..

Recht

Die 4. Auflage des DBB-Papiers „Umfang und Inhalt der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Bier“ mit Stand vom 22. Februar 1999 berücksichtigt neben den Änderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, wie die allgemeine Pflicht zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses für Bier, auch die Kennzeichnungspflicht nach der Nährwertkennzeichnungsverordnung (z.B. bei Leichtbieren). Den Wünschen der Praxis entsprechend ist im Anhang eine Checkliste zur Kennzeichnung von Bier angefügt. Exemplare des Papiers können beim Deutschen Brauer-Bund abgerufen werden.

Recht

Ein Meister einigte sich mit seinem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung zu beenden. Sie schlossen einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt verlangte daraufhin vom Arbeitgeber das dem ausgeschiedenen Meister gezahlte Arbeitslosengeld. Nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei er zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet, wenn keine sozial gerechtfertigte Kündigung vorliege. Außerdem müsse er Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erstatten. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes kommt der Arbeitgeber jedoch um die Zahlung nicht herum (B 7 AL 80/97 R)..

Recht

Es werden Gerichtsentscheidungen ganz oder teilweise veröffentlicht und besprochen, die für die Brauwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der Schwerpunkt wird dabei auf Rechtsprobleme gelegt, die im Zusammenhang mit der Gastronomie zu beachten sind.

Recht

Ein 1934 geborener Arbeitnehmer war von 1967 bis 1980 beim Arbeitgeber beschäftigt. In einem Versorgungsvertrag versprach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Invaliditätsrente auf Lebenszeit, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausscheidet und bis dahin mindestens 10 Jahre im Betrieb tätig gewesen ist. Ab 1995 bezieht der Arbeitnehmer eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ab demselben Zeitpunkt begehrte er vom Arbeitgeber die Zahlung der betrieblichen Inaliditätsrente. Der Arbeitgeber lehnte die Rentenzahlung ab, weil der Arbeitnehmer nicht wegen seiner Berufsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Die unverfallbare Anwartschaft betrifft nicht nur Altersrenten, sondern auch Renten wegen später eintretender lnvalidität des Arbeitnehmers. 6..

Recht

Am 17. September 1998 wurde die DIN-Norm 10511 „Gewerbliches Gläserspülen mit Gläserspülmaschinen” in Berlin verabschiedet. Die Norm definiert nach einer Mitteilung der Winterhalter Gastronom GmbH, Meckenbeuren, die technischen und hygienischen Anforderungen an die Gläserspülmaschine wie das Spülergebnis, außerdem wird die Vorgehensweise bei der Prüfung der Maschinen festgelegt.
Hygienische Anforderungen kurz zusammengefaßt:
q Die Gläser müssen sauber sein;
q Die Gläser müssen bei Entnahme aus der Maschine nach 2 min außen trocken sein;
q Die Gesamtkeimzahl in der Reinigerlösung darf nicht mehr als 200 KBE/ml als Richtwert betragen;
q Bei Abklatschuntersuchungen auf den Gläsern dürfen nicht mehr als 5 KBE je 10 cm2 erreicht werden.

Recht

Ein unbrauchbarer Computer kann auch bei Bedienungsfehlern zurückgegeben werden. Nichts geht mehr – welcher Computerbesitzer hat es nicht schon erlebt! So erging es auch dem Käufer einer neuen Anlage. Nach einer gewissen Aufwärmzeit traten Thermoeffekte auf, die regelmäßig zum Programmabsturz führten. Das System ließ sich nicht mehr über die Tastatur bedienen, und nach dem Hardware-Neustart gab es Fehler im grafischen Bildwiederholspeicher. Auch das Hardware-Testprogramm streikte und die Textinformation war unzureichend.
Der Käufer hatte wenigstens im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln Glück (19 U 237/96): Es gelang, die von ihm beanstandeten Mängel des Geräts einer vom Sachverständigen angeordneten Testreihe zu reproduzieren..

Recht

Mit größter Wahrscheinlichkeit bleibt im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 die Möglichkeit der Teilwertabschreibung auf Forderungen erhalten. Dies teilten die Brauerverbände mit. Im „Steuerentlastungsgesetz“ soll der § 6 EStG völlig neu formuliert werden. U.a. ist in § 6a) bb) die Formulierung vorgesehen: „Ist der Teilwert ... niedriger, so kann dieser angesetzt werden.“ Im Entwurf wird dies wie folgt begründet: „Die Regelung dient dazu, die Teilwertabschreibung grundsätzlich beizubehalten. Hierzu werden insbesondere ein striktes Wertaufholungsgebot eingeführt und ein Übermaß an Teilwertabschreibungen im Bereich des Vorratsvermögens eingeschränkt.“

Recht

Nach § 3 Bierverordnung darf Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7% nur unter der Bezeichnung „Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt“ in den Verkehr gebracht werden. Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7% oder mehr, aber weniger als 11% darf nur unter der Bezeichnung „Schankbier“ in den Verkehr gebracht werden.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 5. 6. 1997 – 6 U 178/96 – mit der Frage befaßt, ob bei Verwendung der betreffenden Bezeichnung „Schankbier“ der Zusatz „Pilsner Brauart“ verwendet werden darf. Jedoch trifft die Bierverordnung keine Regelung, welche Art von Bier als „Pils“ bezeichnet werden darf. Darüber besagen auch andere gesetzliche Bestimmungen nichts. Dr. O..

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