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Recht

Ein unbrauchbarer Computer kann auch bei Bedienungsfehlern zurückgegeben werden. Nichts geht mehr – welcher Computerbesitzer hat es nicht schon erlebt! So erging es auch dem Käufer einer neuen Anlage. Nach einer gewissen Aufwärmzeit traten Thermoeffekte auf, die regelmäßig zum Programmabsturz führten. Das System ließ sich nicht mehr über die Tastatur bedienen, und nach dem Hardware-Neustart gab es Fehler im grafischen Bildwiederholspeicher. Auch das Hardware-Testprogramm streikte und die Textinformation war unzureichend.
Der Käufer hatte wenigstens im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln Glück (19 U 237/96): Es gelang, die von ihm beanstandeten Mängel des Geräts einer vom Sachverständigen angeordneten Testreihe zu reproduzieren..

Recht

Mit größter Wahrscheinlichkeit bleibt im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 die Möglichkeit der Teilwertabschreibung auf Forderungen erhalten. Dies teilten die Brauerverbände mit. Im „Steuerentlastungsgesetz“ soll der § 6 EStG völlig neu formuliert werden. U.a. ist in § 6a) bb) die Formulierung vorgesehen: „Ist der Teilwert ... niedriger, so kann dieser angesetzt werden.“ Im Entwurf wird dies wie folgt begründet: „Die Regelung dient dazu, die Teilwertabschreibung grundsätzlich beizubehalten. Hierzu werden insbesondere ein striktes Wertaufholungsgebot eingeführt und ein Übermaß an Teilwertabschreibungen im Bereich des Vorratsvermögens eingeschränkt.“

Recht

Nach § 3 Bierverordnung darf Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7% nur unter der Bezeichnung „Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt“ in den Verkehr gebracht werden. Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7% oder mehr, aber weniger als 11% darf nur unter der Bezeichnung „Schankbier“ in den Verkehr gebracht werden.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 5. 6. 1997 – 6 U 178/96 – mit der Frage befaßt, ob bei Verwendung der betreffenden Bezeichnung „Schankbier“ der Zusatz „Pilsner Brauart“ verwendet werden darf. Jedoch trifft die Bierverordnung keine Regelung, welche Art von Bier als „Pils“ bezeichnet werden darf. Darüber besagen auch andere gesetzliche Bestimmungen nichts. Dr. O..

Recht

Am 1. Januar 1999 ist das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I Nr. 85 vom 28. 12. 1998).
Mit diesem Gesetz werden insbesondere die Regelungen des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 wieder rückgängig gemacht. Das Beschäftigungsförderungsgesetz sollte durch Einschränkungen des Kündigungsschutzes und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Neueinstellung von Arbeitnehmern fördern. Dieses Ziel wurde, so die Begründung des Gesetzgebers, nicht erreicht. Der Schwellenweit, bis zu dem Betriebe dem Kündigungsschutzgesetz nicht unterliegen, wurde von zehn Arbeitnehmern wieder auf fünf Arbeitnehmer herabgesetzt. Januar 1998).

Recht

Mit Beginn des Jahres 1999 werden zukünftig einmal monatlich Gerichtsentscheidungen in der Brauwelt ganz oder teilweise veröffentlicht und besprochen, die für die Brauwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der Schwerpunkt wird dabei auf Rechtsprobleme gelegt, die im Zusammenhang mit der Gastronomie zu beachten sind. Die Entscheidungen werden durch Herrn Rechtsanwalt Walter Baldus, Köln, ausgewählt und besprochen.

Recht

Zu den Kriterien für die Zulässigkeit von Gewinnspielen:
Eine Mineralölgesellschaft hatte in ihren Tankstellen 1994 ein Gewinnspiel veranstaltet: die “große Formel M Rubbelaktion“. In den Verkaufsräumen und auf den Fahrbahnen wurden Boxen (versehen mit einem Bild von Michael Schumacher) aufgestellt, denen die Interessenten Rubbellose entnehmen konnten. Zu gewinnnen waren Autos, Mountainbikes und Reisen.
Die Mineralölgesellschaft hatte ihre Tankstellen-Pächter ausdrücklich aufgefordert, die Glücksboxen soweit wie möglich von den Verkaufsräumen entfernt aufzustellen, damit sie auch von Fußgängern und Fahrradfahrern zu erkennen seien und die Interessenten „unbefangen und unbeobachtet am Gewinnspiel teilnehmen“ könnten, „ohne den Verkaufsraum betreten zu müssen“. (Urteil des BGH v..

Recht

Eine Frau fuhr morgens von ihrer Wohnung auf dem üblichen Weg in Richtung ihrer Arbeitsstätte. Kurz vor ihrer Arbeitsstätte bog sie von der Fahrtrichtung ab und nahm einen Arzttermin wahr. Die ärztliche Behandlung dauerte etwa 1 1/4 Stunden. Bei der Weiterfahrt zur Arbeitsstätte erlitt sie einen Verkehrsunfall.
Das Bayerische Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, das Ereignis als Arbeitsunfall zu entschädigen. Diese Entscheidung hob das Bundessozialgericht auf und wies die Klage ab: Der Frau steht kein Anspruch auf Entschädigung zu, weil sich der Unfall während einer nicht versicherten Unterbrechung des Weges zum Ort der Tätigkeit ereignet hat. 5. 1998 – B 2 U 40/97 R).
Dipl.-Volkswirt Alois Stadlbauer.

Recht

Die Neufassung der EU-Richtlinie zur Angleichung der Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (98/98/EG) ist jetzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (L 355 vom 30. 12. 1998) erschienen. Sie umfaßt insgesamt 624 Seiten. Die 15 Mitgliedstaaten haben bis Mitte 2000 Zeit, die Vorschriften in innerstaatliches Recht zu übertragen. Mit der Neufassung wurde lt. Dr. P. Dilly, Hamburg, die ursprünglich aus dem Jahr 1967 stammende Richtlinie zum fünfundzwanzigsten Mal überarbeitet. Die Steuerbefreiung energieintensiver Branchen sei auch nach EU-Recht möglich, wenn sie befristet werde oder wenn das Gesetz einen festen Zeitpunkt für eine Überprüfung der Begünstigung erhalte. Sie betragen für ein Unternehmen mit ca.-H..

Recht

Im Falle einer vom Arbeitnehmer selbst unmißverständlich erklärten fristlosen Kündigung kann es ihm wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung zu berufen.

Im vorliegenden Rechtsstreit war es zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten wiederholt zu Spannungen und schließlich zu einem Streit gekommen. Dabei soll der Arbeitnehmer mehrfach erklärt haben, seine Entscheidung stehe fest, er höre sofort auf und kündige fristlos. Die Firma bestätigte dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Nachträglich bestritt der Arbeitnehmer, mündlich gekündigt zu haben. Jedenfalls sei eine eventuelle Kündigung unwirksam, da der Arbeitsvertrag für Kündigungen die Schriftform vorsehe und ein wichtiger Grund fehle.12.1997 – 2 AZR 799/96).

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