Recht
Das OLG Düsseldorf hatte einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag zu beurteilen, in dem ein ausschließlicher Bierbezug bezogen auf eine insgesamt abzunehmende Biermenge vereinbart worden war. Das Darlehen ist vollständig zurückgezahlt worden. Von der vereinbarten Biermenge ist aber lediglich ein Teil abgenommen worden. Der Beklagte gab seine selbständige Tätigkeit auf und veräußerte den Betrieb, ohne daß er für die weitere Erfüllung der Bierbezugsverpflichtung gesorgt hat. In dem Betrieb ist seitdem anderweitig Bier bezogen worden.
Das OLG Düsseldorf hat der klagenden Brauerei einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB zuerkannt, weil der vertraglich vereinbarte Bierbezug ohne ausreichenden Grund vorzeitig beendet worden ist. 11.
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Unter dem Titel „Neue Biere nach dem Feinheitsgebot gebraut” legte Dipl.-Ing. Axel Kiesbye, Braumeister der Brauerei Sigl in Obertrum, Österreich, bei der Arbeitstagung des Bundes Österreichischer Braumeister und Brauereitechniker in Graz mit dem bewußt provokativ formulierten Titel seine Gedanken über das Reinheitsgebot dar.
Die Ursprünge des Reinheitsgebotes lagen damals nicht nur im Schutz vor gesundheitlich bedenklichen Zusatzstoffen und um die Biere haltbarer zu machen. So war es auch ein Mittel der Kirche, heidnische Gebräuche zu eliminieren. Daneben war es ein wirtschaftliches Instrumentarium, die bayrischen Brauer zu bevorteilen und eine Art Steuerreform zur Vereinheitlichung der Steuerabgaben zu erzielen. Chemische Zusätze sollten weiterhin wie bisher nicht erlaubt sein..
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Die Lebensmittelhygiene-Verordnung der Bundesrepublik Deutschland (LMHV) vom 05. August 1997, ausgegeben zu Bonn am 08. August 1997, regelt im § 4 betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen. Im Absatz 1 ist die Forderung zu einem HACCP-Konzept definiert, im Absatz 2 werden betriebseigene Maßnahmen zur Unterrichtung und Schulung in
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Der Konkursverwalter eines Betriebes einer GmbH mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern hatte den Betrieb stillgelegt. Er vereinbarte mit den Arbeitnehmern, die keinen Betriebsrat gewählt hatten, einen „Interessenausgleich und Sozialplan”. Ein Arbeitnehmer, der 18 000 DM als Abfindung erhalten sollte, beantragte, seine Forderung aus dem Sozialplan zur Konkurstabelle festzustellen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 21. September 1999 (9 AZR 912/98):
Ein Sozialplan im Sinne von Paragraph 112 Betriebsverfassungsgesetz ist nicht wirksam aufgestellt worden. Er setzt zwingend die Mitwirkung des Betriebsrats voraus. Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden..
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Zum Sachstand der Diskussion zur Thematik Verpackungsverordnung in Anbetracht der möglichen Unterschreitung der 72-%-Mehrwegquote teilte der Deutsche Brauer-Bund (DBB) folgendes mit:
q Die Quote für das Kalenderjahr 1998 ist im Vergleich zum Vorjahreswert von 71,35% wiederum gesunken, der genaue Wert wurde jedoch noch nicht publiziert.
q Die Fehlerbandbreite bei der Ermittlung der Quote dürfte wesentlich höher sein als bisher angenommen.
q Die laufende Nacherhebung wird sicher eine weiter sinkende Quote ergeben. Ob die Quote unterschritten wird, hängt letztendlich von der neu festzulegenden Fehlerbandbreite ab.
q Die Drohung mit der Einführung von Bepfandung und Rückgabe von Einweg hat keine Stabilisierung des Mehrweganteils gebracht..
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Unter Berücksichtigung sämtlicher seit 1993 in Kraft getretener Veränderungen wurde die Gefahrstoffverordnung in einer Neufassung vom 15. 11. 1999 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999, Teil 1 Nr. 52, ausgegeben am 29. 11. 1999, veröffentlicht.
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Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Paragraf 84) hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerechtfertigt behandelt fühlt. Durch die Erhebung der Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann keine Nachteile entstehen, wenn sich die Beschwerde als ungerechtfertigt herausstellt. Eine Kündigung kann allerdings wegen des Inhalts oder der Begleitumstände dann gerechtfertigt sein, wenn völlig haltlose, schwere Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten erhoben werden oder die wiederholte Einlegung grundloser Beschwerden den Arbeitnehmer als Querulanten ausweist. 1. 1999 – 8 (10) Sa 1215/98)..
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In einem Rechtsstreit verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, ihm vor Einstellungen alle Arbeitsverträge vorzulegen, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes kontrollieren zu können. Die Arbeitgeberin verwendet Formulararbeitsverträge, deren Inhalt mit dem Betriebsrat abgestimmt ist und die alle nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben vorsehen. Der Betriebsrat war der Auffassung, er benötige die ausgefüllten Arbeitsverträge, da er nur so prüfen könne, ob die vorgesehenen Angaben in ihnen auch tatsächlich enthalten seien. Die Arbeitgeberin meinte, die Einsichtnahme des Betriebsrats in die Arbeitsverträge sei zu dem verfolgten Zweck nicht erforderlich. Die Kenntnis des Betriebsrats von der Verwendung der Formulararbeitsverträge sei ausreichend. 10. 1999 – 1 ABR 75/98)..
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Ein Sozialplan stellte für die Bemessung der Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis etwa 4,5 Jahre wegen Mutterschutzes und Erziehungsurlaubes ruhte, erhielt eine Abfindung, bei der nur die Zeit ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung berücksichtigt wurde. Sie verlangte daher eine Abfindung nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit. Ihre Klage hatte Erfolg.
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 19. Mai 1998 (4 Sa 773/97): Unter Betriebszugehörigkeit ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der feststehenden Rechtsterminologie der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verstehen..