Hersteller muß sich entlasten
Die Produzentenhaftung auf der Grundlage des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch beschäftigt immer wieder die Gerichte. In einem Urteil vom 2. Februar 1999 (VI ZR 392/97) hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal zur Frage der Beweislastverteilung Stellung genommen und seine Rechtsprechung bekräftigt. Danach gilt folgender Grundsatz: Entsteht bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Produktes deshalb ein Schaden, weil das Erzeugnis fehlerhaft hergestellt war, so muß der Hersteller beweisen, daß ihm hinsichtlich des Mangels keine objektive Pflichtwidrigkeit und kein Verschulden zur Last fallen. In dem Verfahren ging es um die Schäden, die ein verunreinigtes Torfsubstrat an den Azaleenpflanzen eines Gartenbaubetriebs verursacht hatte..