Geschäftsreisen: Betriebliche Regelungen von pauschalen Spesensätzen
Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei dem Ersatz von Aufwendungen für Geschäftsreisen nicht um Lohn im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz. Solche Leistungen haben keinen Vergütungscharakter. Mit dem Ersatz der Reisekosten wird nicht Arbeitsleistung entgolten, nicht einmal die Bereitschaft des Arbeitnehmers, Dienstreisen zu unternehmen. Vielmehr werden ihm lediglich die im Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen erstattet, worauf er nach § 670 BGB grundsätzlich Anspruch hat. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben. Dem Arbeitgeber ist es unbenommen, z.B. 1 Nr..