Mengenstaffel im Europaparlament erneut zur Diskussion -- Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Ausschusses für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer-Bundes haben sich kürzlich zu einem Parlamentarischen Abend in Straßburg getroffen, um über Fragen der Harmonisierung der Biersteuer unter den Aspekten der mittelständischen Brauwirtschaft zu diskutieren. Gegenüber Mitgliedern der Fraktion der Europäischen Volkspartei, der Sozialistischen Fraktion und der Liberalen und demokratischen Fraktion begründete der Vorsitzende des Ausschusses für Mittelstandsfragen Dr. Nils Goltermann die Forderung des Deutschen Brauer-Bundes nach der Aufrechterhaltung der Biersteuermengenstaffel und der Unterschreitung des zukünftigen steuerlichen Mindestsatzes für Bier (s.a. Brauwelt Nr. 18, 1991, S. Dr.

Zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten -- In der Mai- Ausgabe der Deutschen Steuer-Zeitung wurde von Dr. Hans- Ulrich Kieschke, Ministerialdirigent im Bundesfinanzministerium, ein Aufsatz veröffentlicht, der sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen Bewirtungskosten voll oder nur zu 80% abzugsfähig sind. Produkt- oder Warenverkostungen zählen nicht als Bewirtung, weil hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte besteht. Zu einer solchen Produktverkostung darf aber nur das Produkt selbst gereicht werden; höchstens sind noch kleine Aufmerksamkeiten zugelassen, wie etwa Brot anläßlich einer Weinprobe. Derartige Aufwendungen für Produktverkostungen, so die Auffassung der Finanzverwaltung, sind als Werbeaufwand unbeschränkt abzugsfähig..

Münchner Einwegverbot gegen Bundesrecht? -- Das vom Münchner Kommunalreferenten Georg Welsch (Grüne) verfügte Verbot von Getränkedosen sowie des Verkaufs von Milch, Bier und Mineralwasser in Einwegflaschen soll vom Dezember an nach einem Stufenplan ohne Rücksicht auf Verbraucher, Hersteller und Einzelhandel sowie damit verbundene Preissteigerungen verwirklicht werden. Wer die Auflagen der bayerischen Landeshauptstadt nicht einhält, muß mit Geldbußen bis zu 10 000 DM rechnen. In der Diskussion ging es vor allem um den Zeitraum, in dem sich Industrie und Handel auf Mehrwegverpackungen für Bier, Mineralwasser und Milch umstellen müssen, da die Frist bis zum 1. Dezember 1991 als einfach utopisch bezeichnet wird. Dessen ungeachtet werden seit dem 1..

Biersteuermengenstaffel für Mittelstandsbrauereien bleibt -- Wie bereits kurz berichtet (Brauwelt Nr. 26, 1991, S. 1115) haben sich die Finanzminister der EG-Mitgliedstaaten in ihrer letzten Sitzung am 24. 6. 1991 in Luxemburg überraschend auf die Harmonisierung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern in Hinblick auf den Europäischen Binnenmarkt im Jahre 1993 geeinigt. Nach einer Verlautbarung des Bundesverbandes Privater Brauereien wurde dabei für die Biersteuer folgendes Ergebnis erzielt: - Für Bier gilt ab 1. 1. 1993 ein Mindeststeuersatz von 0,748 ECU je Hektoliter/Grad Plato. Dies entspricht einem Biersteuersatz von ca. - Die Steuersätze für die begünstigten Brauereien können differenziert nach Betriebsgrößen festgelegt werden. a. Brauwelt Nr. 26, 1991, S. 1116). Der.

Urlaubsanspruch ist befristet -- Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. November 1990 (8 AZR 570/89) entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres und endet mit ihm. Er ist jeweils zeitlich auf das Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, beschränkt, also befristet. In 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz ist klargestellt, daß der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muß. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Urlaub auf drei weitere Monate befristet.

Die Richtlinie zur Angleichung der Bestimmungen zur Verwendung von Süßstoffen in Lebensmitteln, in der für einen Teilbereich der Biere die Verwendung von Süßstoffen vorgesehen ist, hat der EG-Binnenmarkt-Rat am 22. 7. 1991 in Brüssel nicht angenommen. -- Wie der Deutsche Brauer- Bund mitteilte, hatte die Bundesregierung darauf bestanden, daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, von der Zulassung von Süßstoffen bei der heimischen Bierherstellung abzusehen. Mit dieser Forderung, die dem Appell des Deutschen Brauer-Bundes und einer Empfehlung der EG-Kommission entspricht, kann das gesetzliche Reinheitsgebot für Bier uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

Prozeß um Warsteiner Premium light -- Ein in Köln ansässiger Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe hat gegen die Warsteiner Brauerei eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Wettbewerbsverein stößt sich vornehmlich an drei Dingen: - die Bezeichnung light sei irreführend, da etliche Verbraucher annehmen, das Bier enthielte keinen oder fast keinen Alkohol, obwohl der Alkoholgehalt bei Warsteiner Premium light (s.a. S. 1328) nur um die Hälfte vermindert sei; - der auf dem Etikett erhobene Anspruch, das Bier lebe von Qualitätsmerkmalen, wie sie nur aus Warstein kommen können, sei eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung ; - das Bier werde auch nicht in Warstein, sondern in Paderborn gebraut. Am 18. 7. Dieser Auffassung widersprach Dr. Dr. Die Warsteiner Brauerei ist lt. Dr. Dr..

CBMC für durchgestaffelte Mengenstaffel -- Der Deutsche Brauer-Bund hat sich nach eigenen Angaben stets mit Nachdruck dafür eingesetzt, bei der Biersteuer die deutsche Mengenstaffel in der bisherigen durchgestaffelten Form zu erhalten. Außerdem muß eine Unterschreitung des Mindestsatzes durch den reduzierten Satz möglich sein; andernfalls müßten 550 Mio DM an Steuern zusätzlich aufgebracht werden, um eine Steuervergünstigung von 60 Mio DM gewähren zu können. Auf dem Weg zu diesem Ziel hat der Deutsche Brauer-Bund einen wichtigen Erfolg errungen. Diese Haltung ist inzwischen der zuständigen Kommissarin, Frau Scrivener, mitgeteilt worden..

Biersteuermengenstaffel aus der Sicht des Mittelstandes -- In einem Brief an den Vorsitzenden des Mittelstandsausschusses des Deutschen Brauer-Bundes, Dr. Nils Goltermann, Thannhausen, setzte sich Rainer Pott- Feldmann, Vizepräsident des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien, kritisch mit den unterschiedlichen Vorstellungen beider Verbände zum Thema Biersteuerharmonisierung/Biersteuermengenstaffel auseinander. Dabei wies Pott-Feldmann noch einmal darauf hin, daß die EG-Kommission ein System der Durchstaffelung, von dem alle, also auch die Großbrauereien profitieren würden, eindeutig abgelehnt hat. Auf dieser Grundlage hat auch der Verband mittelständischer Privatbrauereien seine Vorschläge entwickelt. Dieses Verhalten ist lt..

Sanierung einer Betriebsabteilung Das dringende Bedürfnis, eine unselbständige Betriebsabteilung (Werkstatt) wegen hoher Kostenbelastung zu sanieren, begründet allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung, mit der außertarifliche Lohnzahlungen gestrichen werden sollen. Bei Beurteilung des dringenden betrieblichen Erfordernisses ist nach dem Kündigungsschutzgesetz auf den Gesamtbetrieb und nicht auf die Sanierungsbedürftigkeit eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nicht jede Unrentabilität eines Betriebes eine Änderungskündigung zum Zwecke der Lohnsenkung rechtfertigt. Entscheidend für den Fortbestand eines Betriebes ist stets dessen Gesamtergebnis. 10. 1989 - 2 AZR 61/89)..

Der Mindeststeuersatz für Bier wird ab 1. 1. 1993 EG-weit bei 18,40 DM/hl (12 Grad Plato) oder 19,17 DM/hl (5 Vol.-% Alkohol) gegenüber bisher 14,30 DM/hl liegen. -- Darauf einigte sich der EG-Finanzministerrat am 24. 6. 1991. Nach Aussage von Fiananzstaatssekretär F. Ch. Zeitler gegenüber H.-P. Ott, Brüsseler-Korrespondent der Brauwelt, werden Änderungen an der deutschen Biersteuermengenstaffel grundsätzlich nicht nötig sein. Bis zu einer Jahresproduktion von 200 000 hl kann der Mindeststeuersatz der Biersteuer unterschritten werden.

Aufwendungen für berufliche Fortbildung -- 1990 ist der sogenannte steuerfreie Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stark eingeschränkt worden. Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit der Einführung der erhöhten Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer. Der steuerfreie Ersatz von Werbungskosten durch den Arbeitgeber ist nunmehr lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. In Einzelfällen kann sich die Abgrenzung über die Gewährung eines steuerfreien Werbungskostenersatzes durchaus schwierig gestalten. Nachstehend wird beispielsweise beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. zu erweitern, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Ersetzt bzw.B..

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug mangels Vorlage von Rechnungen. -- Das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Vorsteuerausweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteueranspruch. Beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 15 UStG entsteht der Vorsteueranspruch in demjenigen Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die Rechnung mit gesondertem Vorsteuerausweis erhalten hat. Macht der Steuerpflichtige geltend, die dem begehrten Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Rechnungen seien ursprünglich vorhanden gewesen und nachträglich abhanden gekommen, so ist der Vorsteuerabzug jedenfalls dann zu versagen, wenn sich der Steuerpflichtige trotz Aufforderung des Gerichts bei den Ausstellern der angeblichen Rechnungen um keine Ersatzbelege bemüht. 5. 657, BBK 1991, Fach 1, S..

Umsatzsteuer: Abnehmerpräferenz im innerdeutschen Handel ab 1. 1. 1991. -- Die Bundesregierung begünstigt bis zum 31. 3. 1991 den Erwerb von Gegenständen mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) durch einen Umsatzsteuer-Kürzungsanspruch. Kürzungsberechtigt sind im Erhebungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, an die von in der bisherigen DDR einschließlich Berlin (Ost) ansässigen Unternehmen in der Zeit bis zum 31. 3. 1991 Gegenstände geliefert werden. Bis zum 31. 12. 1990 betrug der Kürzungsanspruch 11% und bei Gegenständen, welche in der Anlage zu 26 Abs. 4 UStG aufgeführt sind, 5,5% des Entgelts. In der Zeit vom 1. 1. 1991 bis zum 31. 3. 8)..

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