Begrenzung einer Überversorgung -- Eine Betriebsvereinbarung, durch welche auch die Altersversorgung der Arbeitnehmer geregelt wurde, ist durch eine Änderung abgelöst worden. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Überversorgung zu begrenzen. Die Nettobezüge aus monatlichem Ruhegeld einschließlich etwaiger betrieblicher Altersversorgung aus früheren Beschäftigungsverhältnissen und Sozialversicherungsrenten aus einer Pflichtversicherung und aus weiteren in der Betriebsvereinbarung erwähnten Beträgen wurden begrenzt und dürfen 100% der Nettobezüge, die sich aus dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen ergeben, nicht übersteigen. Ist das Einkommen im Ruhestand aus anderen als den erwähnten Gründen höher als das frühere Arbeitseinkommen (z.B. April 1989 - 3 AZR 688/87). April 1990 - 3 AZR 309/88)..

Handelsrecht: Nichtigkeiten des Jahresabschlusses. -- Bei einer Bilanzsumme von 646 000 DM ist eine unterlassene Rückstellung für Gewährleistung von 5000 DM ein erheblicher Fehler, der den Abschluß nichtig macht und eine Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen begründen kann (Urteil des OLG Hamm von 17. 4. 1991, DB 1991 S. 1924).

Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Rangrücktrittsvereinbarung. -- Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die zurücktretende Forderung nur zu Lasten von Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen getilgt werden muß, beim Schuldner zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit führt (BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1989 IV B 91/89, BFH/NV 1990 S. 423).

Handelsrecht: GmbH-Gesellschafter-Listen. -- Gemäß 40 GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer jährlich zum gleichen Zeitpunkt, in dem der Jahresabschluß der GmbH zum Handelsregister einzureichen ist, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihrer Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligungen nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

Einkommensteuer: Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen. - - Eine verbindliche Obergrenze für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen kann nicht festgelegt werden. Maßgeblich sind Häufigkeit, Dauer und besondere Ausgestaltung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24. 4. 1991, I 524/87, rkr, EFG 1991 S 732).

Das Europäische Parlament trat jetzt für eine Halbierung der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke gegenüber den Vorschlägen der EG-Kommission ein -- und revidierte damit seine Beschlüsse von Mitte Februar. Ab 1. 1. 1993 soll demnach der Mindeststeuersatz z.B. für Bier bei 0,374 Ecu je hl Grad Plato liegen. Langfristig plädierte das Parlament für eine Besteuerung der alkoholischen Getränke entsprechend ihrem Alkoholgehalt.

Erstattung des Bußgeldes eines Kraftfahrers? -- Ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer verlangte die Erstattung eines Bußgeldes sowie der von ihm verauslagten Anwaltskosten. Er sei mit dem Bußgeld belegt worden, weil die Anhängerkupplung seiner Sattelzugmaschine nur zum Rangieren und Abschleppen, aber nicht zum regulären Anhängertransport zugelassen gewesen sei. Dafür hätte die Firma einzustehen, denn sie habe ihn nicht auf diese eingeschränkte Zulassung hingewiesen. Es sei lebensfremd, von einem Mitarbeiter zu verlangen, vor Fahrtantritt die Fahrzeugpapiere bis ins kleinste hinein zu überprüfen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar ist es unserem Rechtssystem nicht fremd, von einem Dritten Ersatz für eine gezahlte Geldstrafe oder ein Bußgeld zu verlangen. 7..

Abgabenordnung: Nach dem 31. 12. 1991 vernichtbares Schriftgut. -- Nach Ablauf des Jahres 1991 können - soweit nicht 147 Abs. 3 Satz 2 AO einer Aussonderung entgegensteht - die folgenden Unterlagen vernichtet werden: - Bücher, in denen die letzte Eintragung vor dem 1. 1. 1982 vorgenommen worden ist; - Aufzeichnungen, die vor dem 1. 1. 1982 vorgenommen worden sind; - Inventare, die vor dem 1. 1. 1982 aufgestellt worden sind; - Handels- und Steuerbilanzen einschl. Gewinn- und Verlustrechnungen, die vor dem 1. 1. 1982 aufgestellt worden sind; - Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die vor dem 1. 1. 1982 entstanden sind; - Handels- und Geschäftsbriefe, die vor dem 1. 1. 1986 empfangen worden sind; - Wiedergabe von Handels- und Geschäftsbriefen, die vor dem 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1..

Einkommensteuer: AfA für PKW grundsätzlich auf acht Jahre verteilen. -- 1. Der in Teil I BV 2a der amtlichen AfA- Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter angegebene AfA-Satz für Personenkraft- und Kombiwagen von 25 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeuges ist von den Steuergerichten für das Streitjahr 1985 nicht zu beachten, da er im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Das gilt auch für den Ansatz dieses Abschreibungssatzes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Der Senat hat keine Bedenken, wenn die Finanzgerichte in Anlehnung an Abschnitt 38 Abs. 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien 1990 auch für Kalenderjahre vor 1990 grundsätzlich von einer AfA für PKW von 12,5 v.H..

Unzulässige Wettbewerbshandlungen des Arbeitnehmers -- Tüchtige Fachkräfte sind bei der gegenwärtigen Auftragslage gefragt. Die große Zahl der in Zeitungen und Fachzeitschriften angebotenen Stellen macht dies deutlich. Die Arbeitnehmer haben oft gute Kontakte zu Auftraggebern. Manchmal bietet sich einem tüchtigen Arbeitnehmer die Gelegenheit, für einen Auftraggeber Arbeiten auf eigene Rechnung auszuführen. Er ist dabei seinem Arbeitgeber gegenüber im Vorteil, weil er meist ein preisgünstigeres Angebot machen kann. Manche Kosten, die der Arbeitgeber in Rechnung stellen muß, können vermieden werden, öffentliche Abgaben (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) werden nicht entrichtet. Mancher Arbeitgeber ist hier großzügig, oft in der Sorge, einen tüchtigen Arbeitnehmer zu verlieren..

Wettbewerbsverbot nach Lösung des Arbeitsverhältnisses -- Der Arbeitnehmer darf die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in einem neuen Arbeitsverhältnis frei verwerten. Für den bisherigen Arbeitgeber bedeutet die Tätigkeit des Arbeitnehmes in einem neuen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger oft einen unerwünschten Wettbewerb. Hiergegen kann er sich unter Umständen durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zeitweilig schützen. Durch eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer sich verpflichten, bestimmte im Wettbewerbsverbot genau zu bezeichnende Tätigkeiten zu unterlassen bzw. bei den bezeichneten Arbeitgebern oder Betrieben nicht tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot kostet den Arbeitgeber Geld. 12 Abs..

Bauliche Erweiterung eines Betriebes im Außenbereich -- Wenn ein Bauvorhaben im sogenannten unbeplanten Innenbereich, also einem Bereich, für den kein Bebauungsplan vorliegt, errichtet werden soll, muß es sich in die Umgebungsbebauung einfügen. Dies gilt aber nicht gleichermaßen, wenn das Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll, weil es dort keine bauliche Prägung gibt. Soll also ein Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werden, kommt es entscheidend darauf an, ob es öffentliche Belange beeinträchtigt. Allein aus der Größe des Bauvorhabens läßt sich aber nicht eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange herleiten. Ebenso ergibt sich aus der Expansion eines im Außenbereich neben Wohnhäusern angesiedelten Betriebes nicht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Maßgebend ist u..

Betriebsräteschulung während eines Streiks -- Während eines mehrtägigen Streiks besuchte ein Arbeitnehmer eine Schulungsveranstaltung, zu der er sich als Betriebsratsmitglied mit Zustimmung des Arbeitgebers schon geraume Zeit vorher angemeldet hatte. Für solche Schulungen ist nach Paragraph 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz der Lohn fortzuzahlen. Der Arbeitgeber lehnte jedoch eine Lohnzahlung ab, weil er meinte, an diesen Tagen hätte auch der Arbeitnehmer gestreikt, wenn er nicht zur Schulung gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verurteilt: Durch einen Streik verliert der Arbeitnehmer nur dann seinen Lohnanspruch, wenn er sich auch am Streik beteiligt; das muß er ausdrücklich oder schlüssig erklären. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. 1.

Biersteuermengenstaffel: Einigung von Bund und Ländern -- Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien berichtete, haben sich Bund und Länder am 18. September 1991 auf Referentenebene über die künftige Ausgestaltung der von der EG vorgegebenen Biersteuermengenstaffel geeinigt. Nach einer Vorabinformation des Bundesfinanzministers soll der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Entsprechend den EG-Vorgaben soll Bier mit weniger als 0,5 Vol..

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