Mitbestimmung bei Überstunden -- Nicht nur die Anordnung, auch die Duldung von Überstunden (Entgegennahme und Bezahlung) lösen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Dabei liegt ein kollektiver Tatbestand immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer berührt. So ist bei einem zusätzlichen Arbeitsbedarf immer die Frage zu regeln, ob und in welchem Umfang Überstunden geleistet werden sollen oder ob Neueinstellungen zweckmäßiger wären. Es ist zu entscheiden, wann und von wem die Überstunden geleistet werden sollen. Diese Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen eines einzelnen Arbeitnehmers. 11. 1990 - 1 ABR 77/89)..
Schweer, D.: Die Verpackungsverordnung. Inhalt und Chancen - - Die neue Verpackungsverordnung ist inzwischen im BGBI I 1991, S. 1234, veröffentlicht. Der Autor, der seit Jahren mit der Materie vertraut ist, setzt sich im folgenden Beitrag mit dem Inhalt der neuen Verordnung und den Chancen, die sie bietet, auseinander, und das vor dem Hintergrund, daß sich das duale System bereits etabliert hat und der Handel seine Lieferanten bereits nach ihren Aktivitäten hinsichtlich der in der Verordnung festgelegten Punkte befragt. Dabei geht es nicht nur um Definitionen, sondern auch um die Pflichten aus der Verordnung, die Vorschriften über die Bepfandungs- und Rücknahmepflicht sowie um die Voraussetzungen für die Teilnahme am dualen System.
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit -- Mitglieder des Betriebsrats sind für die erforderliche Betriebsratsarbeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts freizustellen ( 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Darüber hinaus muß der Arbeitgeber auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen. Er darf dem Betriebsratsmitglied für die verbleibende Arbeitszeit kein Arbeitspensum aufbürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. 6..
Abmahnung eines Reisenden -- Grundlage für die Bewertung der Arbeitsleistung eines im Außendienst tätigen Reisenden ist allein dessen Verkaufserfolg oder Mißerfolg. Dies ändert aber nichts daran, daß der Arbeitgeber bei einer Abmahnung im einzelnen aufzeigen muß, welche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu dem behaupteten Verkaufsmißerfolg geführt haben. Mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen schuldet ein Reisender nicht die Erreichung bestimmter Verkaufszahlen, sondern allein eine auf den Verkaufserfolg gerichtete Tätigkeit. Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins dahingehend, daß aus einem unzureichenden Leistungserfolg auf eine entsprechende Verletzung vertraglicher Pflichten geschlossen werden könnte. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.12..
Angabe des Stammwürzegehaltes auf dem Etikett -- Die kritischen Diskussionen in den kürzlich durchgeführten Bezirksstellen-Versammlungen des Bayerischen Brauerbundes zum Thema Angabe des Stammwürzegehaltes auf dem Etikett veranlaßten den Bayerischen Brauerbund, die ganze Problematik noch einmal direkt im zuständigen Referat des Bundesfinanzmnisteriums zu erörtern. Wie der Bayerische Brauerbund jetzt mitteilte, hat er dabei folgendes erfahren: Es wird vorausichtlich keine Bestimmung - weder im EG- noch im nationalen Bereich - geben, die die Angabe des Stammwürzegehaltes auf dem Etikett (auch nicht in verschlüsselter Form wie z.B. P11) zwingend vorschreibt (s.a. Brauwelt Nr. 9, 1992, S. 326). Das Bundesfinanzministerium hatte in Kenntnis der zum 1. 7. Die ab 1. 7..
Einkommensteuer: Aufwendungen des Mieters/Entleihers für gemietete/entliehene Räume als Betriebsausgaben. -- Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen für die gemieteten Räume kann sich nach dem BFH-Urteil vom 5. 9. 1991 IV R 40/90, NWB 1992, Fach 1, S. 11 insbesondere daraus ergeben, daß der Mieter die gemieteten Räume für seine betrieblichen Zwecke herrichtet, ohne gegen den Vermieter einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu haben, um die Räume weiterhin nutzen zu können oder die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten zu verbessern. Kennzeichnend für Gestaltungen dieser Art ist, daß die Aufwendungen ausschließlich oder fast ausschließlich im eigenen betrieblichen Interesse getätigt werden..
Abgabenordnung: Erhebung von Säumniszuschlägen im Beitrittsgebiet. -- Nach dem Erlaß des Finanzministeriums Thüringen vom 15. 10. 1991 NWB Info-Dienst, DDR Spezial F 50/91 S. 3 wird bis zum 30. 6. 1992 von Amts wegen die Schonfrist bei Erhebung von Säumniszuschlägen i.S. des 240 AO auf zehn Tage verlängert. Der Grund hierfür ist, daß die Banklaufzeiten im Beitrittsgebiet noch immer länger sind als im übrigen Bundesgebiet. Die Verlängerung der Schonfrist wird auf 227 AO gestützt. Ein Erlaßantrag braucht nicht gestellt zu werden. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder im Beitrittsgebiet.
EG-Freistellungs-Verordnung für Bierlieferungsverträge -- Ausgehend von ihrer Biermarktuntersuchung aus dem Jahre 1990 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Delimitis/Henninger-Bräu vom 28. Februar 1991 (s.a. Brauwelt Nr. 40, 1991, S. 1771, und Nr. 41, 1991, S. 1818) hat die Kommission eine Änderungsbekanntmachung zur Freistellungs-VO für Bierlieferungsverträge veröffentlicht. Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e.V. jetzt dazu mitteilte, soll diese die rechtliche Beurteilung der von kleinen Brauereien geschlossenen Bierlieferungsverträge klären und so bürokratischen Aufwand verringern sowie mehr Rechtssicherheit schaffen. Bei ausschließlichen Bierlieferungsverträgen, die von Großhändlern geschlossen werden, sollen die o.g.g.a. S. 880)..
EG-Biersteuermengenstaffel: mittelstandsfreundlich -- Die von Friedrich M. Lippmann, Mossautal, in der Brauwelt Nr. 18, S. 780, 1992, vertretenen Thesen zum Ergebnis der EG- Biersteuerharmonisierung und der Gloßner-Staffel bedürfen nach Ansicht von Roland Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V., Bonn, der Richtigstellung, da sie sachlich nicht zutreffend sind. 1. Die deutsche Brauwirtschaft hat allen Grund, Bundesfinanzminister Dr. Theo Waigel und seinen Beamten für die engagierte und sachgerechte Verhandlungsführung im Bereich Verbrauchsteuerharmonisierung zu danken. Letztendlich ist es gelungen, den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Verbrauchsteuersatz auf Bier in Höhe von 36 DM/hl auf nunmehr ca. 17 DM/hl festzusetzen.B. 3..
Betriebsrente und Konkurrenztätigkeit -- Der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen ist nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitsnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist. Die Aufnahme einer Tätigkeit des Ruheständlers in einem Konkurrenzunternehmen kann den Einwand arglistigen Verhaltens begründen. Doch sind bei der rechtlichen Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören der Verzicht des Arbeitgebers auf ein Wettbewerbsverbot und die Höhe der Betriebsrente. Unangemessene Reaktionen sind nicht erlaubt; Enttäuschung und Verärgerung über einen früheren Mitarbeiter dürfen nicht maßgebend sein. Vor allem aber stritten die Parteien über eine sehr geringe Betriebsrente. 4. 1990 - 3 AZR 211/89).
Die Schaffung eines deutschen Biergesetzes auf der Basis des Reinheitsgebotes regte der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien in einem Schreiben an die Bundesministerin für Gesundheit, Gerda Hasselfeldt, an. -- Eine bloße Erweiterung der bestehenden Bier-Verordnung wäre nach Ansicht des 800 Mitglieder starken Verbandes nicht sachgerecht und der Problematik nicht angemessen.
Schenkung eines Kommanditanteils -- Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unentgeltliche Zuwendung für die Fälle verneint, in denen jemand in eine offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird. Er hat darin, daß der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist, eine Gegenleistung gesehen, die grundsätzlich die Annahme einer Schenkung verbiete. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils liegen die Dinge wesentlich anders. Der Kommanditist haftet, wenn die Einlage erbracht ist, nicht persönlich.B. 7. 1990 - II ZR 243/89)..
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