Ein EG-weites Werbeverbot für Bier wird es in absehbarer Zeit nicht geben. -- Darauf wies Manfred Brunner, Kabinettschef des deutschen Kommissars Dr. Bangemann in Brüssel, auf der Podiumsdiskussion anläßlich des vom Deutschen Brauer-Bund veranstalteten Deutschen Brauertag am 29. 5. 1991 in Frankfurt hin.

Die Biersteuer machte 1990 1,355 Mrd DM aus. -- Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums lag sie damit über der Schaumweinsteuer von 966 Mio DM, aber hinter der Kaffeesteuer in Höhe von 1,928 Mio DM. Insgesamt betrugen die Steuereinnahmen 549,9 Mrd DM. Im Rahmen der EG- Steuerharmonisierung wird die Biersteuer z.Zt. heftig diskutiert zwischen den deutschen Brauerverbänden und der EG-Kommission wie den Beiträgen auf S. 954 und 956 zu entnehmen ist.

Die 12 EG-Mitgliedstaaten haben derzeit rund 75% der insgesamt 282 Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt. -- 18 Monate vor der geplanten Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes bilden Dänemark, Portugal, Großbritannien und die Bundesrepublik dabei die Spitze; Italien liegt mit nur 50% Rechtsumsetzung auf dem letzten Platz.

Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Ein Arbeiter fehlte an einem Tag wegen Krankheit. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnzahlung, weil der Arbeiter nicht eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegte. Nach 1 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes behält der Arbeiter seinen Lohnanspruch, wenn er nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wird. Der Arbeiter ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachzureichen ( 3 Abs. 1 LFG). 1 Nr. 1 LFG)..

Der besondere Rat: Erbschaftssteuerliche Behandlung von Hinterbliebenenbezügen aus einem Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers. -- Nach bisheriger Verwaltungsauffassung fallen unter die nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge auch Witwenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit dieser in angemessener Höhe vereinbart hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. 5. 1981, BStBl 1981 II, S. 715). In seiner Entscheidung vom 13. 12. 1989, BStBl 1990 II, S. 322 hat der BFH die Freistellung der Hinterbliebenenbezüge zusätzlich davon abhängig gemacht, daß der Gesellschafter- Geschäftsführer wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war. Nach dem gleichlautenden Ländererlaß vom 21. 1. 1991, NWB 1991, Fach 1, S.B. 12. 6. 7..

Aktueller Stand der Los-Kennzeichnungspflicht -- Der bestehende Termindruck für die Umstellung der Etiketten ist für die Getränkehersteller zunächst aufgeschoben. Darauf hat der Bayerische Brauerbund in einem Rundschreiben hingewiesen. Die EG-Kommission hat ihren Mitgliedstaaten die Frist bis zum 1. Juli 1992 verlängert, um die Los- Kennzeichnungsrichtlinie (89/396/EWG) umzusetzen. Bis zum Herbst des Jahres 1991, so verlautbarte aus dem Bundesministerium für Gesundheit, soll ein neuer Entwurf erstellt werden, der bestehende Unklarheiten beseitigt. Wenn auf den Etiketten das unverschlüsselte Mindesthaltbarkeitsdatum nach Tag und Monat aufgebracht ist, bestehen aus Sicht des Bayerischen Brauerbundes keine Bedenken bezüglich der geforderten Loskennzeichnung..

Umsatzsteuer-Pauschale für Haustrunk in Bayern -- Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen hat eine pauschale Umsatzsteuer für Haustrunk in Höhe von 52 DM/hl festgesetzt. Der Bayerische Brauerbund hatte beantragt, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht nach den errechneten Selbstkosten (gem. 10, Abs. 4, Nr. 1 UStG), sondern pauschal festzusetzen, da eine detaillierte Kostenrechnung für viele kleinere und mittlere Brauereien erhebliche Probleme aufwerfen würde. Das Bayerische Finanzministerium hat in seinem Schreiben allerdings darauf hingewiesen, die Höhe des Pauschalbetrags müsse regelmäßig im Abstand von zwei Jahren überprüft und, wenn nötig, den veränderten Kosten angepaßt werden..

Die Höhe der Verbrauchsteuern für Alkohol und Tabak in der EG ist weiter umstritten. -- Die Finanzminister der Gemeinschaft konnten sich letzte Woche in Luxemburg nicht auf eine Harmonisierung der Mehrwert- und Verbrauchsteuern einigen. Während Dänemark seine hohen Steuersätze auf Hochprozentiges - auch aus Gesundheitsgründen - beibehalten will, bestehen die Südländer auf ihren traditionell geringen Abgaben. Den deutschen Wünschen auf eine ermäßigte Besteuerung für Kleinbrennereien und Kleinbrauereien bei der Alkohol- und Biersteuer soll aber dem Vernehmen nach im Schlußkompromiß Rechnung getragen werden.

Karenzentschädigung bei einem Angebot zur Weiterbeschäftigung -- Die Arbeitsvertragspartner haben wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nicht nur ein kaufmännischer, sondern auch ein technischer Angestellter hat Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf die Entschädigung ist auch nicht dadurch entfallen, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand getreten ist und vorgezogenes Alterruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung bezogen hat. Für den Anspruch auf die Entschädigung kommt es allein darauf an, daß der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterläßt. Nach 74 c Abs. Der Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich mit Vollendung des 63. Lebensjahrs aus dem Arbeitsleben zurückzieht..

Unverbindliches Wettbewerbsverbot -- Eine vertragliche Regelung, in der sich ein Arbeitgeber vorbehält, dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Der Arbeitnehmer hat eine Wahlmöglichkeit: Er kann entscheiden, ob er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen und in seiner weiteren beruflichen Entwicklung frei sein will. Er kann aber auch den Arbeitgeber an dem Wettbewerbsverbot festhalten, seine Unterlassungspflichten erfüllen und die vereinbarte Karenzentschädigung fordern. Für einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungspflicht nachkommt..

Ab 1. Dezember 1991 darf in München Bier und Mineralwasser nicht mehr in Dosen oder Einwegflaschen verkauft werden. -- Dies teilte die Stadt München jetzt den führenden Lebensmittelhandelsketten und größeren Verbrauchermärkten mit. Milch darf ab dem 1. 3. 1992 nur noch in Mehrwegflaschen in den Laden kommen. Notfalls will die Stadt München diese Maßnahme auch vor Gericht verteidigen.

Nicht nur Vorteile durch neue Biersteuermengenstaffel -- Die neue Biersteuermengenstaffel-Regelung (s.a. Brauwelt Nr. 27, 1991, S. 1164) bringt nicht für alle mittelständischen Brauereien Vorteile, sondern für viele auch Nachteile. Darauf wiesen P. Stille, Hauptgeschäftsführer, und Dr. Meyer, Geschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, in einem Brief an Dr. Franz Christoph Zeitler, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, dem Verhandlungsführer der Sitzung des ECO-FIN- Rates am 24. 6. 1991 in Luxemburg, hin. Mit Sorge, so heißt es in dem Brief vom 11. 7. 1991, erfüllt den DBB allerdings die Tatsache, daß die durchgestaffelte Form der Mengenstaffel nicht durchgesetzt werden konnte. 1. 1993 - zu Wettbewerbsverzerrungen führt..

EG-Richtlinie Städtische Abwässer -- Laut der EG- Richtlinie Städtische Abwässer müssen alle Städte innerhalb der EG mit mehr als 15 000 Einwohnern bis zum Jahre 2000 über sogenannte sekundäre Wasseraufbereitungsanlagen (physikochemische und biologische Aufbereitung) verfügen. Die anderen Städte mit 2000 bis 15 000 Einwohnern müssen bis zum Jahre 2005 damit ausgerüstet sein. Darauf wies Vladimiro Mandl von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Generaldirektorium XI, Leitung Wasserschutz und Management, Brüssel, in seinem Vortrag anläßlich des Informationsseminars der VLB, Berlin, in Zusammenarbeit mit der Fa. Illochroma, Brüssel, über Abwasser der Brauereien - Stand der Technik und neue Entwicklungen am 30. 4. 1991 in Bonn hin.B..

Einkommensteuer: Gewinnverteilung bei Differenzen zwischen Steuer- und Handelsbilanzgewinn. -- Der zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel bezieht sich grundsätzlich auf den Handelsbilanzgewinn. Weicht dieser Steuerbilanzgewinn deshalb ab, weil er durch die Auflösung von Bilanzierungshilfen geringer ist als der Steuerbilanzgewinn, müssen bei Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels auf den Steuerbilanzgewinn Korrekturen hinsichtlich der Gesellschafter angebracht werden, die bei der Bildung der Bilanzierungshilfe an dem Unternehmen noch nicht beteiligt waren (BFH-Urteil vom 22. 5. 1990 VIII R 41/87, NWB 1990, Fach 1, S. 335).

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