Der Begriff „Oktoberfest-Bier“ ist eine bekannte Marke. Eine Verwendung der Marke im Rahmen der Berichterstattung ist eine unzulässige Irreführung, wenn der Presseartikel den Hinweis enthält: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“, ohne dass die Lieferantin berechtigt ist, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen. Das ist der Grundtenor eines Urteils des Landgerichts München (LG München I, Urteil vom 19. 02.2008 – 9 HK O 20939/07).
Konflikte im Betrieb werden in der Regel zunächst mit einem Personalgespräch bereinigt. Die Teilnahme daran gehört zur Arbeitsleistung und ist Arbeitszeit. Geht es aber um das Einverständnis zur Änderung oder gar zur Beendigung des Arbeitsvertrages, empfinden viele Arbeitnehmer solche Gespräche eher als Nötigungslage. Diese Gespräche unterliegen nicht der Arbeitspflicht, meint das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2009.
Aufgrund neuer EU-Vorgaben treten zum 1. Januar 2010 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Ziel ist es, grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der 27 EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Dies beschert zahlreichen Unternehmen jedoch gravierende Änderungen im Umsatzsteuerrecht.
Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 19. Mai 2009, Az.: 7 B 08.2922.
Der Arbeitskreis „Risikomanagement für Unternehmen der Ernährungswirtschaft“ tagte am 1. September zum vierten Mal. Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen die Themen Lebensmittelrecht, Marken- und Produktschutz.
In einem Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass jeweils im November eines jeden Jahres festgelegt werden sollte, ob und in welcher Höhe an den Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld gezahlt wurde. Dabei handelt es sich um den so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt, der den Anspruch aber nicht hindert. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, das Weihnachtsgeld gezahlt. So hätte auch der einen Arbeitnehmer Anspruch darauf gehabt, wenn für ihn ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen zutrafen. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in gleicher Lage verbietet.
Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.7.2008 – 5 AZR 810/07 – ruht auch bei Zugrundelegung der Saisonabhängigkeit des Betriebes die Arbeitspflicht in einem fest bestimmten Zeitraum. Dasselbe gilt für „umsatzschwache Wintermonate“ und die „witterungsbedingte Einstellung der Tätigkeit“. Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeit freizustellen, um seiner Vergütungspflicht zu entgehen. Die Arbeitspflicht bleibt bestehen. Die Arbeitspflicht entfällt auch nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Arbeit abgerufen hat. Bei einer wirksamen Vereinbarung von Abrufarbeit ist der Arbeitnehmer nur im Umfang des jeweiligen Abrufs durch den Arbeitgeber zur Arbeitsleistung berechtigt und verpflichtet. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Recht nicht abruft, fällt die Arbeit nicht aus.
Ein arbeitsloser 42-jähriger Groß- und Außenhandelskaufmann Arbeitslosengeld II. Schriftlich bewarb er sich auf eine Stellenanzeige, die u. a. folgenden Wortlaut hatte: „…. Wir suchen ... sofort: jüngere/n Buchhalter/in in Vollzeit. Ihr Profil: Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung in Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung und MS-Office, betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sind wünschenswert. Ihre Aufgaben: Alle anfallenden Arbeiten in der Fibu, Zahlungsverkehr und Mahnwesen, Begleitung bei der Einführung eines neuen Warenwirtschaftssystems, Aufgaben in der Assistenz der Geschäftsführung. …“ Der Bewerbung legte er sein Zeugnis der FOS Wirtschaft, eines über eine Ausbildung bei einem Autohaus, ein Prüfungszeugnis über seine Ausbildung zum Groß- und Außenhandels-Kaufmann, ein Abschlusszeugnis der berufsbildenden Schule sowie ein Zeugnis eines Maschinenschreibinstituts bei.
Phthalate, Antimon, Acetaldehyd, Geschmacksbeeinträchtigung, usw… Begriffe, die die Medien derzeit prägen und die mehr oder weniger direkt mit der Verpackung in Verbindung gebracht werden können. Setzt man sich dann mit den gesetzlichen Hintergründen auseinander, wird man schnell mit einem Wust von europäischen und nationalen Verordnungen, Richtlinien und Änderungsrichtlinien konfrontiert. Da wird es schwer, den Überblick zu behalten.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 den Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als in der gesamten EU geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bestätigt. Die im Jahre 2001 auf Beschluss des Rates der Europäischen Union erfolgte Eintragung dieser Bezeichnung in das EU-Register der geschützten
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies ist der Tenor eines am 1. April 2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Dezember 2008 (AZ 6 K 2187/08). Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-/Überschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungs-Verordnung – EStDV). Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger jetzt von einer solchen Verpflichtung frei.
Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wird diese Option oft in Tarifverträgen geregelt. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit einem Betriebsrat. Schließlich kann man die Anordnung von Kurzarbeit in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbaren. Schwierig wird es, wenn alle drei Möglichkeiten nicht gegeben sind.
Für Unternehmer stellt sich oft die Frage, wie sie verhindern können, dass ihr Lebenswerk oder der über mehrere Generationen erfolgte Unternehmensaufbau durch Nachlassstreitigkeiten oder Entscheidung der Erben zunichte gemacht wird. Eine mögliche Antwort auf diese Frage kann in der Errichtung einer Unternehmensstiftung liegen.
Im Zuge der derzeit auf dem gesamten Weltmarkt vorherrschenden Finanzkrise, die nicht einmal vor den mit in der Vergangenheit liegenden exorbitanten Zuwachsraten gesegneten Schwellenländern Halt gemacht hat, wird die 1A-Bonität und dadurch bedingt das „Rating“ von Unternehmen und Unternehmern zukünftig erheblich an Bedeutung gewinnen. Der Beitrag geht unter handelsrechtlichen Aspekten der Frage nach, wie Unternehmen der Brauwirtschaft sowie Mineralwasserbetriebe dem großen Risiko der „Nichtfinanzierung“ durch Banken begegnen können. Mit der steuerrechtlichen Entscheidung und der Bewertungsmethodik werden sich Teil 2 und 3 befassen.
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