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07.07.2009

Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies ist der Tenor eines am 1. April 2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Dezember 2008 (AZ 6 K 2187/08). Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-/Überschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungs-Verordnung – EStDV). Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger jetzt von einer solchen Verpflichtung frei.

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