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Recht

Der Fall Delimitis/Henninger. Neue Töne aus Brüssel zu den Bierlieferungsverträgen -- Die Gruppenfreistellungs- Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 galt bislang unter deutschen Richtern als auf viele Verträge nicht anwendbar. Ob sich dies jetzt ändert, fragen die Autoren in ihrem Beitrag über die Auswirkung des Urteils im Fall Delimitis/Henninger. Wegen der Bedeutung dieses Falls für die deutsche Braubranche hat die Brauwelt wiederholt über diesen Fall berichtet und bereits in der Nr. 40, 1991, S. 1771 einen Kommentar zu dem Urteil des EuGH vom 28. 2. 1991 aus anderer Sicht publiziert.

Recht

Rückruf gesundheitsgefährdender Konsumgüter -- Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte. Beschließen die Geschäftsführer einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter..

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Abbau einer Überversorgung -- In einem Streitfall war vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilen, ob durch eine Betriebsvereinbarung ein Abbau der Über-versorgung der Rentner zulässig ist. Die Versorgung der Ruheständler mit einem Versorgungsgrad von mehr als 100% des früheren Einkommens entspricht nicht mehr dem, was mit dem Versorgungszweck erreicht werden sollte. Eine an dem Effektivverdienst der aktiven Arbeitnehmer orientierte Versorgung war nicht mehr gewährleistet. Unter den geänderten Umständen ist es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien erlaubt, die Versorgungsordnung an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Sie dürfen dabei auch in schon erdiente Versorgungsrechte eingreifen. 10. 1990 - 3 AZR 260/69). 4. 1991 - 3 AZR 598/89)..

Recht

Sozialauswahl nach Punkteschema -- Nach 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Betriebspartner können in einem Interessenausgleich oder Sozialplan die sozialen Gesichtspunkte bei der Vorauswahl von Arbeitnehmern im Falle betriebsbedingter Kündigungen auch mit Hilfe eines Punkteschemas bewerten. Bei der Festlegung der Punktwerte der Auswahlkriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) steht den Betriebspartnern zur Ausfüllung des Begriffs ausreichende soziale Gesichtspunkte ein Beurteilungsspielraum zu. 1. 1990 - 2 AZR 357/88)..

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EG-Richtlinien im ökologischen Anbau -- Seit August 1991 gibt es eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die die Richtlinien im ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel festlegt. Damit schließt sich, wie die Neumarkter Lammsbräu jetzt mitteilte, auch für den deutschen Verbraucher eine große Gesetzeslücke, so daß Falschdeklarationen in diesem Bereich in Zukunft ausgeschlossen werden können. Die neue Verordnung regelt den ökologischen Anbau in befriedigendem Maße, weitere Prozeßschritte wie Verarbeitung, Transport, Lagerung und Verpackung werden jedoch nicht oder nur zum Teil erfaßt. Dann müssen alle Bezeichnungen und Zusätze, wie z.B. neutraler Anbau, integrierter Anbau usw. Die Neumarkter Lammsbräu muß lt..

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Biersteuerharmonisierung. Mengenstaffel - Vorschlag des Deutschen Brauer-Bundes für eine Neuregelung ab 1. Janura 1993 -- Der Deutsche Brauer-Bund legt hiermit einen Vorschlag vor, wie seiner Ansicht nach die Steuerermäßigung für kleine Brauereien, die nach Auffassung des Ausschusses für Mittelstandsfragen als Nachteilsausgleich anzusehen und zu bezeichnen ist, ab 1. Januar 1993 gestaltet werden sollte. Der Vorschlag ist das Ergebnis der Diskussion in der von Präsidium und Vorstand eingesetzten Kleinen Kommission des Steuerausschusses, der die Herren Dr. Nienaber, Dr. Goltermann, Gottfreund, Dr. Schmucker, Stille und Dr. Meyer angehören. Er entspricht der Beschlußlage in den Gremien des DBB.

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Malz und Bier im Rahmen des Lebensmittelrechts -- Lebensmittelrechtliche Vorschriften haben allgemein das Ziel, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, die Konsumenten vor Täuschungen zu bewahren und sie über die Merkmale der Lebensmittel zu informieren, wie Dr. Cornelia Walther anläßlich des 24. Technologischen Seminares 1991 in Weihenstephan erläuterte. Im Zuge der Fortentwicklung des gemeinsamen EG-Binnenmarktes wird die nationale Gesetzgebung auch auf dem Lebensmittel-Sektor in zunehmendem Maße von EG-Entscheidungen beeinflußt (Bsp.: Rechtstreit beim EuGH in Sachen Reinheitsgebot). best. Lebensmittel).ä.) verwendet werden, von denen Stoffe auf Lebensmittel übergehen, es sei denn, in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen. B. Horizontale Vorschriften bzgl.

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Ein Werbeverbot und höhere Steuern für Alkohol forderte jetzt auch der Leiter des Psychologischen Insituts der Universität Köln, Egon Stephan, -- da es allein in Westdeutschland 2 Mio Alkoholkranke gebe und 15% aller Männer durch Alkohol schwer geschädigt seien. Wie beim Rauchen müsse die Bevölkerung auch beim Alkohol umdenken. Wie die Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit der deutschen Brauwirtschaft auf die immer aggressiver werdende Antialkoholkampagnen reagiert, wird auf S. 1611 beschrieben.

Recht

Weitere Diskussionen um Biersteuermengenstaffel -- Nachdem der Deutsche Brauer-Bund in der Brauwelt Nr. 36, 1991, S. 1506, seine Vorschläge zur Biersteuermengenstaffel veröffentlicht hat, basierend auf den Beschlüssen der Kleinen Kommission des Steuerausschusses, legte jetzt, rechtzeitig vor einer Anhörung der Bundesländer im Bundesfinanzministerium am 18. 9. 1991, der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien seine aktualisierten Vorschläge vor (siehe untenstehende Graphik). Nach dem Vorschlag des Bundesverbandes kommt die Maximalentlastung von 50% ausschließlich Betrieben mit einer Jahresproduktion von 1000 hl zugute. Damit ist ein gleichmäßiges Auslaufen der Steuerentlastung bis zur Abschneidegrenze von 200 000 hl gegeben. 9. 6. 17 DM/hl betragen kann..

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