Nachweis von Bier in Abwasser, Flußwasser und anderem Oberflächenwasser durch die Ermittlung von Bittereinheiten -- Gewässerverunreinigungen können bekanntlich viele Ursachen haben. Zur Ermittlung der Art der Verunreinigung und des Verursachers bedarf es, falls eine optische Untersuchung zu keinem Ergebnis führt, qualifizierter Analysen, um gesicherte Resultate zu bekommen. In den nachfolgenden Ausführungen wird die Frage beantwortet, ob die Ermittlung der Bittereinheiten zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung von Bier in Abwasser, Flußwasser und anderem Oberflächenwasser geeignet ist.
Eliminierung von Schadstoffen im Wasser (CSB, AOX, CKW und PAK) durch die Kombination von Ozon und UV- Licht -- Die Abwasserreinigung mit einer Ozon/UV- Kombination wurde von einer Labormethode zu einem großtechnisch eingesetzten Verfahren entwickelt. Es werden Beispiele seiner Anwendung vorgestellt. So werden mit dieser milden nassen Oxidation durch Ozon und UV-Licht Halogenkohlenwasserstoffe, die aus Treib-, Kühl- oder Lösungsmittel stammen und Grundwässer kontaminieren, ohne schädliche Rückstände zu Kohlendioxid und Chlorid oxidiert, so daß diese Wässer, in denen durch diese Behandlung die CKW-Konzentration unter 10 mg/l gebracht wird, als Trinkwasser verwendet werden. Auch können mit CSB und AOX hochbelastete Abwässer, z.B..
Brauereiabwasser: Zusammensetzung und Reduzierung -- Anläßlich der 42. Arbeitstagung des Bundes Österreichischer Braumeister und Brauereitechniker vom 16. bis 19. 9. 1992 in Salzburg behandelte Sepp Hoyer das Thema Brauereiabwasser in bezug auf die Wasserrechtsnovelle 1990. Die folgende Zusammenfassung geht vor allem auf die Zusammensetzung von Brauereiabwasser ein und auf Technologien zur Vermeidung von Abwässern, Themen, über die in der Brauwelt schon wiederholt berichtet wurde, die aber z. Zt. aktueller denn je sind. Das läßt sich auch, wie aus der Tabelle 1 ersichtlich, durch die Analysendaten eines Pilsbieres nach Abwasserparametern belegen. In der zweiten Tabelle, Seite 1528, sind die spezifischen Abwassermengen und -Frachten im Gesamtabwasser von Brauereien und Mälzereien angeführt.
Bayerischer Bierausstoß: Kulminationspunkt überschritten -- Ende des Brauwirtschaftjahres 1990/91 wurde in Bayern mit einem Ausstoß von 30,3 Mio hl der Kulminationspunkt der Absatzsteigerungen überschritten. Wie bereits kurz berichtet, lag der Bierausstoß im Brauwirtschaftsjahr 1991/92 mit 29,4 Mio hl um 2,9% unter dem des Vorjahres, aber immer noch um 18% über dem des Sudjahres 1988/89, dem letzten vor der Wiedervereinigung. Wie Dr. Georg Schneider, Kehlheim, Präsident des Bayerischen Brauerbundes, anläßlich einer Pressekonferenz seines Verbandes am 3. 11. Hier deutet sich bei einem Marktanteil von 4% das Erreichen der Sättigungsgrenze an. Einen Schwerpunkt seiner Ausführungen legte Dr. Schneider auf die Kostenentwicklung im Braugewerbe. 50 DM/hl besonders zu Buche schlagen.a. 44, 1992 S.
Im 1. Halbjahr 1992 hatten die Mitglieder des Verbandes Rhein.-Westf. Brauereien einen Ausstoß von 15,557 Mio hl (+ 4,8%). -- Auf Pils entfielen 68,1% (absolut: + 5,9%), auf Alt 12,9% (+ 3,3%), auf Kölsch 10,5% (+ 0,8%), Export 3,8% (-12,6%), Malz 1,7% (-1,4%), alkoholfreies Bier 1,5% (+ 52,8%) und alkoholarmes Bier 1,3% (+ 56,8%).
Weltbiererzeugung 1990/91 -- Der Weltbierausstoß ist 1990/91 um 2,1% auf 1,165 Mrd hl gestiegen. Die Gesamtsteigerungsrate lag damit um 1,3% unter der des Vorjahres. Nach dem jetzt erschienenen Hopfenbericht 1991/92 der Firma Joh. Barth & Sohn, Nürnberg, lag der Bierausstoß in Europa 1991 mit 445,97 Mio hl um 1,8% unter dem des Vorjahres. In Amerika betrug er 437,45 Mio hl (+ 4,4%), in Afrika 58,7 Mio hl (- 0,3%), in Nahost 4,16 Mio hl (- 16%), in Fernost 195,558 Mio hl (+ 8,3%) und in Australien/Ozeanien 23,65 Mio hl (- 3%).
Die novellierte Emissionser- klärungsverordnung (11. BImSchV) und ihre Anwendung auf Brauereien und Mälzereien -- Zweck des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (1) ist unter anderem die Reinhaltung der Luft. Es definiert Luftverunreinigungen als Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe (2). Das BImSchG wird durch Bundes- Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) und Bundes- Immissionsschutzverwaltungsvorschriften (BImSchVwV) ergänzt. Die 4. BImSchV (3) schreibt vor, welche Anlagen im Rahmen des BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Die 11. BImSchV (4, 5) regelt die Abgabe von Emissionserklärungen. Die 1..
Steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnführungsverträgen bei Organgesellschaften i.S. des _ 17 KStG -- Der Bundesgerichtshof hatte durch Beschluß vom 24. 10. 1988, DB 1988 S. 2623, entschieden, daß ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur wirksam wird, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen, und sein Bestehen in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen wird. Der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift ist gem. _ 54 Abs. 1. 10. 1989, BStBl 1989 I S..
Vom Arbeitszeugnis -- Die Zeugniserteilung wird von den Arbeitgebern in aller Regel verantwortungsbewußt wahrgenommen. Die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze, die im Arbeitsleben und in der Rechtsprechung entwickelt wurden, werden im allgemeinen beachtet. Einschlägige Streitfälle sind im Vergleich mit der großen Fluktuation der Beschäftigten und der ihr entsprechenden Zahl der erteilten Arbeitszeugnisse gering. Bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses ergeben sich öfters Zweifelsfragen. In der zurückliegenden Zeit ergingen bedeutsame höchstrichterliche Urteile. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Kritisch sind die Fälle, in denen dem Arbeitnehmer nach den gegebenen Umständen ein günstiges Zeugnis nicht erteilt werden kann.
DBA: Änderungsabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich -- Am 8. 7. 1992 wurde in Bonn das Abkommen zur Änderung des deutsch-österreichischen Abkommens vom 4. 10. 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern unterzeichnet. Das Änderungsabkommen wird nach Abschluß des Ratifizierungsverfahrens in beiden Staaten rückwirkend ab dem 1. 1. 1992 anzuwenden sein. Geändert wird vor allem die Dividendenbesteuerung; während die Kapitalertragsteuersätze in beiden Vertragsstaaten durch das geltende Abkommen nicht begrenzt werden, sollen sie ab 1. 1. 1992 allgemein 15 v.H. betragen, was eine Senkung um 10 v.H. bedeutet.H. die Sätze in beiden Staaten künftig 5 v.H..
Gebrauch der Firmenbezeichnung -- Ist die Firma im Handelsregister eingetragen, so muß der Inhaber die Firma im Geschäftsverkehr so führen, wie sie nach dem Registereintrag lautet. Mit der Wahl der Firmeneintragung in das Handelsregister entsteht für den Inhaber nicht nur ein Firmenrecht, sondern auch eine Firmenpflicht, die es ihm verbietet, sich firmenmäßig einer anderen Bezeichnung zu bedienen. Nach _ 18 Absatz 1 HGB hat der Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Dem kann auch dadurch entsprochen werden, daß der Name in der Firma als Inhaberzusatz geführt wird. Das ändert aber nichts daran, daß Firmenkern und Firmenzusatz stets eine rechtliche Einheit bilden; beide zusammen machen die Firma aus. 2. 1992 - BReg..
Wiedereingliederung Arbeitsunfähiger -- Für arbeitsunfähige Versicherte regelt Paragraph 74 Sozialgesetzbuch V eine stufenweise Wiedereingliederung. Sie müssen nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können. Der Arzt soll auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Zur Wiedereingliederung bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei sind beide Seiten darin frei, ob sie eine solche Vereinbarung abschließen wollen oder nicht. Das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis eigener Art (_ 305 BGB). Im Vordergrund der Beschäftigung stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. 1. 1992 - 5 AZR 37/91) ..
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