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Körperschaftssteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung und Geschäftsführervergütungen. -- Im BFH-Urteil vom 11. 12. 1991 I R 49/90, Kösdi 5/92, S. 8924 führt der Bundesfinanzhof aus: Gesellschafterbeschlüsse über Geschäftsführervergütungen, an denen der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mitgewirkt hat, sind zugleich als Vereinbarungen - wie sie zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen gefordert werden - zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen..

Vorübergehende höherwertige Tätigkeit -- Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit darf als arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel nicht funktionswidrig verwendet werden. Sie kommt in Betracht, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit keine Daueraufgabe darstellt oder der bisherige Arbeitsplatzinhaber nur vorübergehend abwesend ist oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers einer sofortigen Übertragung der Tätigkeit auf Dauer entgegenstehen. Eine Daueraufgabe liegt auch dann vor, wenn ständiger Vertretungsbedarf besteht. Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit auf Dauer oder rechtsmißbräuchlich nur vorübergehend, so ist er arbeitsvertraglich verpflichtet, die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe zu zahlen. 16. 1..

Getränkevertriebsverbot im Grundbuch -- Für ein Grundstück kann im Grundbuch eine Dienstbarkeit eingetragen sein, die einen Dritten, beispielsweise eine Brauerei, berechtigt, den Vertrieb von Getränken auf dem Grundstück zu untersagen. Dabei handelt es sich um ein unbefristetes dingliches Recht. Es ist inhaltlich selbst dann zulässig, wenn es ursprünglich dem Zweck dienen sollte, damit eine Getränkebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern. Bei dieser Ausgangslage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.1.1992 - VIII ZR 374/89 - mit der Frage befaßt, ob die Löschung einer im Jahre 1980 eingetragenen Dienstbarkeit verlangt werden kann. Der Grundstückseigentümer hatte auch keinen vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit..

Eine Entscheidung über die EG-Biersteuerharmonisierung ist im ECO-FIN-Rat am 28. 9. 1992 nicht gefallen. -- Der Tagungsordnungspunkt wurde auf die nächste Sitzung am 19. 10. 1992 verschoben. Die Vorbehalte Frankreichs und Spaniens wurden noch nicht zurückgenommen. Die Ausführungen zum Biersteuergesetz 1993 auf S. 1874 dieser Ausgabe gehen davon aus, daß die noch ausstehenden EG-Richtlinien zur Steuerharmonisierung rechtzeitig verabschiedet werden und damit das neue Biersteuergesetz zum 1. 1. 1993 in Kraft treten kann.

Referentenentwurf zum Biersteuergesetz 1993 -- Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in der vergangenen Woche den Referentenentwurf eines Biersteuergesetzes 1993 vorgelegt. Es ist Teil des Verbrauchsteuer- Binnenmarktgesetzes, eines Artikelgesetzes, mit dem Verbrauchsteuergesetze und andere Gesetze an das Gemeinschaftsrecht angepaßt werden. Mit dem Biersteuergesetz werden die einschlägigen Bestimmungen aus den drei für die Biersteuerharmonisierung in Frage kommenden EG-Richtlinien umgesetzt. Es handelt sich dabei um - die Systemrichtlinie; sie regelt u. a. den Steuergeltungsbereich, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung; - die Strukturrichtlinie; in ihr geht es u.a. Der Entwurf des Artikelgesetzes wird am 1. 10. 1992 vom Kabinett behandelt und voraussichtlich verabschiedet.

Urlaubsabgeltung für Aushilfskraft -- Ein Student war vom Januar 1986 bis zum Januar 1990 in einem Betrieb als Aushilfskraft tätig. Er arbeitete teilzeitbeschäftigt auf Abruf. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er erstmals vom Arbeitgeber Urlaub für das Jahr 1989. Die Klage des Studenten hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 23. 6. 1992 (9 AZR 57/91): Der Kläger hatte zwar im Jahr 1989 einen seiner Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Urlaubsanspruch erworben. Der Anspruch war jedoch am 31. Dezember 1989 erloschen, weil der Urlaub nicht auf das nachfolgende Kalenderjahr übertragen worden war. Der Kläger hat auch keinen Scha-densersatzanspruch, weil er den Arbeitgeber nicht in Verzug gesetzt hatte..

Lohnsteuer für Haustrunk -- Nach _ 19 Einkommensteuergesetz gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ergänzend dazu bestimmt _ 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung, daß steuerpflichtige Einnahmen aus dem Dienstverhältnis alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Zuwendungen des Arbeitgebers sind jedoch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt sind und daher keine Gegenleistung für eine erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen. Hierunter können beispielsweise Aufwendungen

Nachbarn gegen Außenausschank -- Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat sich im Beschluß vom 26. 9. 1991 - 8 W 34/91 - mit der Frage befaßt, ob Nachbarn erreichen können, daß eine erteilte Erlaubnis zum Außenausschank bis 24.00 Uhr auf 23.00 Uhr - jedenfalls einstweilig - reduziert wird. In dem konkreten Fall wäre bei den Nachbarn ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zulässig gewesen, während tatsächlich aber 60 dB(A) erreicht werden. Das Gericht erhielt den Anspruch des Nachbarn für gerechtfertigt, weil die Lärmimmissionen des Außenausschankes jedenfalls nach 23.03 Uhr wegen wesentlicher Überschreitung der Nachtimmissionsrichtwerte gesundheitsgefährdend waren. Der Außenausschank war mit ständigen Geräuschen verbunden, dem Gespräch von Gästen, deren Lachen und Rufen sowie Gläserklirren..

Tätigkeit eines Angestellten -- Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer, der als kaufmännischer Angestellter eingestellt worden ist, jederzeit eine andere kaufmännische Tätigkeit zuweisen. Das ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Diese einseitige Umgestaltung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers ist allerdings begrenzt: Sie darf nicht zu einer dauerhaften Absenkung des qualitativen Niveaus der Arbeitsleistung (sog. Sozialbild) führen, selbst wenn dem Arbeitnehmer die bisherige Vergütung der Höhe nach erhalten bleibt. Ein solcher Eingriff in das Arbeitsverhältnis ist nur durch Ausspruch einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung möglich.

Betriebliche Altersgrenzen -- Altersgrenzen, jedenfalls soweit sie in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden, haben durchweg den Sinn, einen vernünftigen Altersaufbau der Belegschaft eines Betriebes zu ermöglichen. Sie liegen nicht nur im Interesse des Unternehmens, sondern auch im Interesse der Belegschaft, da dadurch Aufstiegs- und Veränderungsmöglichkeiten innerhalb bestimmter Zeiträume ermöglicht werden. Eine Betriebsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit dem 65. Lebensjahr endet, enthält kein Verbot der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die Altersgrenze hinaus. Er kann seine Zustimmung verweigern, wenn dadurch im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer benachteiligt werden. 3. 1992 - 1 ABR 67/91)..

Ostdeutsche übernehmen westliche Trinkgewohnheiten -- Die ostdeutschen Konsumenten passen sich der Struktur des westdeutschen Getränkeverbrauchs immer mehr an: Sie haben im vergangenen Jahr den Verbrauch insbesondere jener Getränke erhöht, bei denen der Abstand zum Westniveau relativ groß ist (Wein, Sekt, Mineralwasser, Fruchtsäfte, Bohnenkaffee), während sie andererseits den einstmals äußerst hohen Spirituosenkonsum eingeschränkt haben. In den alten Bundesländern expandiert nur noch der Verbrauch an alkoholfreien Getränken in nennenswertem Ausmaß. In den ersten Monaten des laufenden Jahres mußten die westdeutschen Getränkehersteller zum Teil erhebliche Absatzeinbußen hinnehmen, nicht zuletzt deswegen, weil die Getränkeindustrie der neuen Bundesländer wieder an Boden gewinnt.B.B.B.

Media-Werbung für Getränke im 1. Halbjahr 1992 -- Mit insgesamt 886,7 Mio DM haben die Getränkehersteller im 1. Halbjahr 1992 um 19,1% mehr in die Werbung investiert als im Vorjahreszeitraum. Dies geht aus einer Erhebung der A. C. Nielsen Werbeforschung Schmidt + Pohlmann, Hamburg, hervor. Um deutlich mehr als 20% legten dabei die drei Produktfamilien Bier, Hausgetränke und Sekt zu; letzterer allerdings auf deutlich niedrigerem Niveau. Auch die alkoholfreien Getränke und die Spirituosen konnten um achtbare 17,5% und 9,5% zulegen. Für Wein wurde in der ersten Jahreshälfte 1992 als einzige Produktgruppe innerhalb der Rubrik Getränke weniger für Werbung aufgewendet als 1991, so daß sich die Ausgaben etwa auf dem Niveau von 1989 bewegen..

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