Die novellierte Emissionser- klärungsverordnung (11. BImSchV) und ihre Anwendung auf Brauereien und Mälzereien -- Zweck des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (1) ist unter anderem die Reinhaltung der Luft. Es definiert Luftverunreinigungen als Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe (2). Das BImSchG wird durch Bundes- Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) und Bundes- Immissionsschutzverwaltungsvorschriften (BImSchVwV) ergänzt. Die 4. BImSchV (3) schreibt vor, welche Anlagen im Rahmen des BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Die 11. BImSchV (4, 5) regelt die Abgabe von Emissionserklärungen. Die 1..
Steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnführungsverträgen bei Organgesellschaften i.S. des _ 17 KStG -- Der Bundesgerichtshof hatte durch Beschluß vom 24. 10. 1988, DB 1988 S. 2623, entschieden, daß ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur wirksam wird, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen, und sein Bestehen in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen wird. Der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift ist gem. _ 54 Abs. 1. 10. 1989, BStBl 1989 I S..
Vom Arbeitszeugnis -- Die Zeugniserteilung wird von den Arbeitgebern in aller Regel verantwortungsbewußt wahrgenommen. Die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze, die im Arbeitsleben und in der Rechtsprechung entwickelt wurden, werden im allgemeinen beachtet. Einschlägige Streitfälle sind im Vergleich mit der großen Fluktuation der Beschäftigten und der ihr entsprechenden Zahl der erteilten Arbeitszeugnisse gering. Bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses ergeben sich öfters Zweifelsfragen. In der zurückliegenden Zeit ergingen bedeutsame höchstrichterliche Urteile. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Kritisch sind die Fälle, in denen dem Arbeitnehmer nach den gegebenen Umständen ein günstiges Zeugnis nicht erteilt werden kann.
DBA: Änderungsabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich -- Am 8. 7. 1992 wurde in Bonn das Abkommen zur Änderung des deutsch-österreichischen Abkommens vom 4. 10. 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern unterzeichnet. Das Änderungsabkommen wird nach Abschluß des Ratifizierungsverfahrens in beiden Staaten rückwirkend ab dem 1. 1. 1992 anzuwenden sein. Geändert wird vor allem die Dividendenbesteuerung; während die Kapitalertragsteuersätze in beiden Vertragsstaaten durch das geltende Abkommen nicht begrenzt werden, sollen sie ab 1. 1. 1992 allgemein 15 v.H. betragen, was eine Senkung um 10 v.H. bedeutet.H. die Sätze in beiden Staaten künftig 5 v.H..
Gebrauch der Firmenbezeichnung -- Ist die Firma im Handelsregister eingetragen, so muß der Inhaber die Firma im Geschäftsverkehr so führen, wie sie nach dem Registereintrag lautet. Mit der Wahl der Firmeneintragung in das Handelsregister entsteht für den Inhaber nicht nur ein Firmenrecht, sondern auch eine Firmenpflicht, die es ihm verbietet, sich firmenmäßig einer anderen Bezeichnung zu bedienen. Nach _ 18 Absatz 1 HGB hat der Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Dem kann auch dadurch entsprochen werden, daß der Name in der Firma als Inhaberzusatz geführt wird. Das ändert aber nichts daran, daß Firmenkern und Firmenzusatz stets eine rechtliche Einheit bilden; beide zusammen machen die Firma aus. 2. 1992 - BReg..
Wiedereingliederung Arbeitsunfähiger -- Für arbeitsunfähige Versicherte regelt Paragraph 74 Sozialgesetzbuch V eine stufenweise Wiedereingliederung. Sie müssen nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können. Der Arzt soll auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Zur Wiedereingliederung bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei sind beide Seiten darin frei, ob sie eine solche Vereinbarung abschließen wollen oder nicht. Das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis eigener Art (_ 305 BGB). Im Vordergrund der Beschäftigung stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. 1. 1992 - 5 AZR 37/91) ..
Bedeutung der neuen Biersteuermengenstaffel -- Der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages hat sich am 29. 10. 1992 im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zum Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz auch mit dem Entwurf für das Biersteuergesetz 1993 befaßt. Wie der Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V., Roland Demleitner, der den Verband bei dieser Anhörung vertrat, anläßlich der Pressekonferenz zur Eröffnung der Brau '92 am 11. 11. 1992 in Nürnberg mitteilte, sei dabei noch einmal die große Bedeutung der neuen Biersteuer-Mengenstaffel für die mittelständische Brauwirtschaft hervorgehoben worden. Nach dem Zeitplan von Bundestag und Bundesrat sei vorgesehen, das Biersteuergesetz am 27. 11. 1992 zu verabschieden, so daß es planmäßig am 1. 1. F. L.a. Dr. 1..
Umweltschutz und Sicherheit in der Brauerei. Rechtliche Verantwortung von Geschäftsführung und Führuzngskräften -- Die Erkenntnis ist nicht neu und zeigt doch leider noch zu selten Konsequenzen: Die Verpflichtung zur Einhaltung des Reinheitsgebotes allein macht aus einer Brauerei noch kein umweltfreundliches Unternehmen. Ausgehend von einer deutlich veränderten Einstellung der Gesellschaft zu ihrer Umwelt und einer steigenden Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten wird die Frage nach dem in Produktionsunternehmen praktizierten Umweltschutz immer umfassender und detaillierter gestellt. Neben der Erzeugung eines reinen Lebensmittels Bier kommt es deshalb zunehmend darauf an, Umweltschäden bzw..
Einkommensteuer: Bescheinigung über den Bezug von Lohnersatz-Leistungen bei Selbständigen -- Das von der AOK bezogene Krankengeld unterliegt auch bei Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen dem Progressionsvorbehalt. Es handelt sich hierbei zwar nicht um Lohnersatzleistungen. Die Leistungsansprüche der freiwillig Versicherten AOK- Mitglieder richten sich jedoch im Krankheitsfall wie bei den Pflichtversicherten nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. dem V. Sozialgesetzbuch (SGB). Es handelt sich demnach um Krankengeld nach der RVA (bzw. dem V. SGB), das gemäß _ 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Aus der Gesetzesbegründung zu _ 32 b Abs. 2 Nr. 4. 1992 - S. 2295 - 12 St 414; FN-IDW Nr. 8/1992 S. 321.
Körperschaftsteuer: Ohne Änderungskündigung gezahlte erhöhte Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung -- 1. Versäumt eine GmbH die steigenden Bezüge ihrer Anteilseigner und Geschäftsführer durch Änderungskündigungen im Bereich des ursprünglich Angemessenen zu halten, liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor. 2. Sind gewinnabhängige Tantiemen für die Steigerung der Geschäftsführerbezüge maßgebend, ist dabei nicht notwendig, daß die zugrundeliegenden Gewinnsteigerungen der GmbH nachhaltig sind (FG Rheinland- Pfalz Urteil vom 6. 5. 1991, 5 K 2467/90, rkr, EFG 1992 S. 36)
Konflikt durch Bierausschank in Spielhalle -- In einer Spielhalle wurde zunächst über einen längeren Zeitraum hinweg eine größere Menge Bier ausgeschenkt. Nach einer Gesetzesänderung forderte dann die Behörde, entweder die bisherige Anzahl der Spielautomaten mit Alkoholausschank beizuhalten oder die Anzahl der Spielautomaten auf die neue Höchstzahl aufzustocken, dies allerdings ohne Alkoholausschank. Der Pächter entschied sich dann für die letzte Alternative, womit der Verpächter nicht einverstanden war. Daraufhin wurde das Pachverhältnis fristlos gekündigt. Der Verpächter hatte sich nämlich gegenüber einer Brauerei zur Abnahme einer bestimmten Biermenge verpflichtet. Konkret ging es darum, ob der Pächter seine Pflichten in erheblichem Umfang verletzt hatte. Mindestabnahme jährlich 100 hl.
EG-Rahmenbedingungen für mittelständische Brauereien -- Dem in wenigen Wochen Realität werdenden Europäischen Binnenmarkt sieht die mittelständische Brauwirschaft zuversichtlich entgegen. Das äußerte Roland Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V. in der Pressekonferenz des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern im Vorfeld der Brau'92 am 11. 11. 1992 in Nürnberg. Allerdings wollte Demleitner auch nicht verhehlen, daß wichtige Rahmenbedingungen für den Mittelstand einer Verbesserung bedürfen. So muß insbesondere die Normenflut, die vor allem kleine Unternehmen mit einem nicht mehr zu bewältigenden Verwaltungsaufwand überfrachtet, gestoppt werden. Hier sind, so Demleitner, Nachbesserungen pro Mehrweg unbedingt erforderlich. Dr.