Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines Einwegpfandes vertrieben hatte. Auf dem Prüfstand stand ein Energy Drink, der bislang als „koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis“ pfandfrei in 0,25-Liter-Getränkedosen verkauft wurde. Laut der Verpackungsverordnung müssen für Erfrischungsgetränke in Getränkedosen mindestens 25 Cent Pfand erhoben werden. Hiervon befreit sind beispielsweise Getränke, die zu mehr als 50 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen..

In einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Bavaria Brauerei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) am 22. Dezember 2010 sein Urteil verkündet.

Bereits seit dem 1. April 2010 läuft die Übergangsphase für das Excise Movement and Control System (EMCS), das den unversteuerten Transport von verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Tabak, Alkohol und Mineralöl durch die EU ermöglicht. Bisher waren in Deutschland nur solche Unternehmen auf EMCS angewiesen, die mit Österreich, Ungarn oder sechs weiteren EU-Staaten Handel treiben, da in diesen Ländern der Einsatz des EMCS bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Ab 1. Januar 2011 sind auch in Deutschland alle Unternehmen, die der Verbrauchssteuer unterliegen, verpflichtet, innergemeinschaftliche Transporte über EMCS an den Zoll zu melden und abzuschließen. Durch das neue System entfällt der postalische Versand des sogenannten „Begleitenden Verwaltungsdokumentes“ (BVD) an den Zoll..

Im November hielt der Deutsche Brauer-Bund eine Fachtagung zum aktuellen Kartellrecht in Düsseldorf ab. Peter Hahn, DBB, verwies darauf, dass die Lebensmittelbranche zusehends im Fokus des Bundeskartellamtes stehe. Mehr und mehr werde wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Absprachen und Informationsaustausch ermittelt. Dabei lägen die Vorwürfe der Kartellwächter und die Sichtweise der Unternehmen oft weit auseinander. All dies müsse Anlass sein, das eigene Verhalten, insbesondere gegenüber den Abnehmern, einer Prüfung zu unterziehen und kartellrechtliche Leitlinien hierzu aufzustellen. Denn nach der Neuordnung des Kartellrechts würden den Unternehmen umfassende Pflichten aufgebürdet. Das Gesetz fordere ein gesteigertes Maß an eigenverantwortlicher Risikoeinschätzung und Selbstkontrolle. Von daher sei auch für mittelständische Brauereien eine Risikominimierung durch Compliance (Selbstverpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Regeln zur Prävention von Kartellverboten) erforderlich.

Als auf einer offenen Grundstücksfläche ein großes Musikfestival durchgeführt werden sollte, erteilte die Gemeinde die erforderliche Genehmigung. Dabei wurde dem Veranstalter aufgegeben, in bestimmten Zeiträumen ausdrücklich genannte Richtwerte einzuhalten. Deshalb machten Nachbarn Abwehransprüche geltend. Zur Begründung konnten sie sich aber nicht auf die Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm berufen. Die TALärm besitzt keine unmittelbare Geltung für nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten. Daneben gab es eine Freizeitlärm-Richtlinie des Landes für Diskothekenveranstaltungen, Livemusikdarbietungen, Rockkonzerte usw. Dabei war davon auszugehen, dass das Musikfestival ein seltenes Ereignis war. Dafür gelten prinzipiell höhere Immissionsrichtwerte. So kamen für die Veranstaltung tagsüber 70 d(A) und nachts 55 d(A) in Betracht, was die Gemeinde so in ihrer Gestattung vorgesehen hatte. Den Nachbarn war es im Falle einer konkret drohenden Gesundheitsgefährdung durchaus zuzumuten, innerhalb des verhältnismäßig kurzen Zeitraums einer eventuellen Lärmbelästigung Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, etwa eine kurzfristige Ortsabwesenheit zu organisieren (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.7.2010 – 5 W 51/10).

Gewerbebetriebe bzw. inhabergeführte Unternehmen (eingetragener Kaufmann) und Personengesellschaften sind nicht immer bilanzierungspflichtig.

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) warnt Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen in Deutschland, sich von der Gesellschaft für Akkreditierung und Zertifizierung mbH (GAZ) akkreditieren zu lassen. Als nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland weist die DAkkS nachdrücklich darauf hin, dass die Akkreditierungstätigkeit der GAZ seit Beginn des Jahres gesetzeswidrig ist. Alle Stellen, die seit dem 1. Januar 2010 durch die GAZ akkreditiert wurden oder dies derzeit beabsichtigen, müssen damit rechnen, dass ihre Akkreditierung nicht anerkannt wird (www.dakks.de).

„Mit einer drastischen Erhöhung der Steuern auf alkoholische Getränke lässt sich das exzessive Trinken von Alkohol nicht unterbinden“. Das erklärt Rechtsanwalt Peter Hahn, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, Berlin und widerspricht damit der Forderung des Wirtschaftswissenschaftlers Dr. T. Effertz. Dieser hatte eine Anhebung der Biersteuer von 9 Cent/Liter auf 1 EUR gefordert, womit der Preis von einem Kasten Bier auf mehr als 20 EUR hochschnellen würde. Damit würden all die Verbraucher bestraft, die Bier veranwortungsbewusst genießen, das heißt die überwiegende Mehrheit würde für das Fehlverhalten einiger weniger bestraft. Insgesamt gehe der Alkoholkonsum ohnehin seit Jahren zurück. Die sehr hohen Alkoholsteuern in den skandinavischen Ländern zeigten, dass Steuererhöhungen ein absolut ungeeignetes Instrument im Kampf gegen Alkoholmissbrauch seien. „Prävention und Aufklärung, nicht Steuererhöhungen haben einen verhaltenslenkenden Effekt“, erläutert Hahn.

Seit 1. Juli 2010 sind neue EU-Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Lebensmittel und für die Abbildung des neuen EU-Öko/Bio-Siegels in Kraft getreten. Das so genannte „Euro-Blatt“ ist nun für alle verpackten Bioprodukte, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt wurden und die notwendigen Normen erfüllen, verbindlich vorgeschrieben. Neben dem EU-Bio-Logo können auch andere private, regionale oder nationale Gütesiegel abgebildet werden. Für nicht verpackte und eingeführte Bio-Erzeugnisse ist es fakultativ. Die Wirtschaftsteilnehmer verfügen über einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, um den neuen Kennzeichnungsvorschriften nachzukommen..

Erste Kostenschätzung | Österreich ist gemessen am Pro-Kopf-Konsum ein europäisches Bierland. Im Unterschied zu Schwellenländern wie China oder Brasilien stagnieren die inländischen Absatzmengen der deutschen und österreichischen Biermärkte oder sind rückläufig. Die Märkte sehen sich mit strukturellen wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert. Weitere Druckfaktoren, die alle Marktakteure der Herstellungskette, von der Brauerei bis zum Braugerste anbauenden Landwirt, betreffen, kommen hinzu und sind wichtige Determinanten für das aktuelle und zukünftige Geschehen in den Biermärkten. Einer davon ist die Rückverfolgung.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz und bringt gerade zum Umstellungszeitpunkt 2010 zahlreiche Wahlrechte. Hier gilt es, die richtigen Entscheidungen zu treffen, da diese das Rating durch die Banken beeinflussen und damit erhebliche finanzielle Auswirkungen mit sich bringen können. Hier wird zunächst ein kurzer Überblick über die Bilanzrechtsreform gegeben. Dabei wird speziell auf Änderungen eingegangen, die für Brauereien interessant sind. Dann wird aufgezeigt, welche Entscheidungen anstehen und welche Kriterien bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen sollten. Dieser Artikel kann aufgrund der Fülle der Änderungen nur einen kurzen Abriss ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben und nicht die konkret auf ein spezielles Unternehmen bezogene Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ersetzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in zwei Entscheidungen – aus dem Jahre 2007 und Ende 2009 – mit dem System der Pfandflaschen. Hierbei hatte er sich insbesondere mit der Rücknahmeverpflichtung von Pfandflaschen durch den Abfüller oder Erstvertreiber und dem entsprechenden Anspruch des Einlieferers auf Auszahlung des eingesetzten Pfandbetrages sowie den Eigentumsverhältnissen an den Pfandflaschen auseinanderzusetzen. Im folgenden wird unter Beleuchtung der Urteilsgründe der Urteile die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung und der durch sie gefundenen Ergebnisse auf sich in Pfandsystemen befindliche Kegs untersucht, um festzustellen, welche Pflichten und Rechte Abfüller oder Erstvertreiber in einem solchen Pfandsystem treffen.

Seit 20. Juli 2010 müssen alle Getränke und Nahrungsmittel, denen eine der sechs synthetischen „Southampton-Farben“ zugesetzt ist, EU-weit einen Warnhinweis tragen. Es gilt Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Diese Verordnung legt fest, dass Produkte mit den „Southampton-Farben“ den Warnhinweis „Kann die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen müssen. Zu diesen Farben gehören Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) sowie Allurarot AC (E 129). Hersteller, die künstliche durch natürliche Substanzen ersetzen möchten, können wählen zwischen färbenden Lebensmitteln für ein „Clean Labeling“ oder Farben aus natürlichen Quellen mit E-Nummern-Kennzeichnung. Beide Varianten sind auch weiterhin als unbedenklich eingestuft.

Sperrzeitregelung für den  Verkauf von Speisen und Getränken über die Straße

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld