Eingabehilfen öffnen

22.02.2011

Gesetzgeber gewährt gem. HGB nur kurze Fristen zur Jahresabschlusserstellung

Jahresabschlüsse – hier sind Bilanzen oder Einnahme- und Überschussrechnungen gemeint – müssen konse­quent im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen erstellt werden, die im HGB festgelegt sind (3 bzw. 6 Monate nach Jahresende).

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld