Gesetzgeber gewährt gem. HGB nur kurze Fristen zur Jahresabschlusserstellung
Jahresabschlüsse – hier sind Bilanzen oder Einnahme- und Überschussrechnungen gemeint – müssen konsequent im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen erstellt werden, die im HGB festgelegt sind (3 bzw. 6 Monate nach Jahresende).